21.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.
Spätestens ab dem 01.01.2017 ist der gesetzliche Mindestlohn aber dann zwingend. Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) bringt auch unauffällig eine Änderung des Nachweisgesetzes mit sich: Der Praktikumsgeber hat nunmehr dem Praktikanten eine schriftliche Zusammenfassung der Vereinbarungen auszuhändigen:
In den derzeitigen § 2 wird als neuer Absatz 1 a aufgenommen:
Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, und dem Praktikanten eine unterschriebe Version auszuhändigen.
In dieser Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
Praktikanten in diesem Sinne sind solche, die im Sinne des § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz als Praktikanten gelten: Nämlich Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz.
Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen hingegen Praktikanten, die
Diese Aushändigungspflicht entfällt, wenn die Parteien ohnehin einen schriftlichen Vertrag schließen.
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