16.07.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
Das Parkett ist durch Gießwasser aufgequollen, eine wertvolle Vase in tausend Scherben zersprungen: Solche Schäden sind für Urlauber und Helfer ärgerlich. Die Haftpflichtversicherung fängt jedoch zumindest den finanziellen Schaden ab. Kritisch ist es hingegen, wenn der helfende Nachbar diesen Schutz nicht besitzt. „Urlauber sollten deshalb im Vorfeld unbedingt klären, ob der Helfer eine Haftpflichtversicherung hat und ob diese in solchen Fällen einspringt“, rät Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung.
Dass die Haftpflichtversicherung einspringt, ist noch relativ neu: 2016 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil zu Gunsten der Geschädigten entschieden und damit die rechtliche Situation grundlegend verändert. „Vor diesem Urteil hatte der geschädigte Urlauber nicht in allen Fällen Anspruch darauf, Schäden aus Gefälligkeitsleistungen ersetzt zu bekommen“, erläutert Földhazi. „Jetzt übernimmt ihn in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers.“
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