16.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Wer einen Kamin zu Hause hat, kann sich wohlig davor einkuscheln und vielleicht sogar dem Flackern des Feuers etwas Beruhigendes abgewinnen und bei dessen Anblick entspannen. Wird ein Kamin angeschafft, kann mit einer Steuervergünstigung geplant werden.
Ob offener Kamin oder Kachelofen, für den fachmännischen Einbau wird ein Handwerker benötigt. Dessen Kosten können zu 20 Prozent bis zu 1.200 Euro für die Arbeitsleistung sowie An- und Abfahrt durch Mieter, Vermieter oder Eigenheimbesitzer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Als Nachweise fürs Finanzamt müssen eine korrekt aufgestellte Rechnung und ein Kontoauszug vorliegen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Altbau oder Neubau handelt. Letzterer muss allerdings schon bewohnt werden, damit sich die persönliche Steuerlast direkt reduzieren lässt. Die Materialkosten für den Kamin selbst sind jedoch ausgenommen. Wird eine öffentliche Förderung für diese Maßnahme im Anspruch genommen, kann leider nicht doppelt abgerechnet werden und die steuerliche Vergünstigung geht aufgrund anderer Vergünstigungen verloren.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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