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Neue Richtlinien zu digitalen Inhalten und zum Warenhandel geplant

23.05.2016  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Einmal mehr plant die EU-Kommission neue Regelungen zur Vereinheitlichung des Rechts zum Fernabsatz mit Waren und zu digitalen Dienstleistungen. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, stellt die Pläne mit kritischen Worten vor.

Die EU-Kommission will weiter an der Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für den europäischen Handel arbeiten. Geplagte Händler stöhnen auf, wenn sie das hören. Am 11. Mai 2016 fand dazu eine Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von Renate Künast statt. Experten wurden zu ihrer Meinung zu den Richtlinien „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“ (Ratsdokument 15251/15) und „über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“ (Ratsdokument 15252/15) befragt. Diese beinhalten in jeweils etwa 20 Artikeln für die Handelspraxis wichtige Änderungen.

Zwei Jahre Beweislastumkehr

So sieht die Richtlinie zum Warenhandel eine Beweislastumkehr von zwei Jahren bei der Gewährleistung vor. In dieser Zeit hat nicht der Kunde die Beweislast, dass ein Mangel an einer Ware von Beginn an vorlag, sondern der Händler muss das Gegenteil beweisen. Es wäre schon nicht einzusehen, warum man unter­schiedliche Regelungen für den Online-Handel und etwa stationäre Käufe vorsehen soll. Dies scheint mit Blick auf einen Widerstand aus dem Bundestag gegen solche Pläne in der EU-Kommission bzw. eine spätere Umsetzung einer solchen Richtlinie zumindest in Deutschland auch eher nicht Realität zu werden. Zudem wird erwartet, dass auch zum stationären Handel in einigen Monaten ein Vorschlag für eine Rechtsangleichung kommt. Damit würden zumindest einmal die zwei Jahre bei allen Kaufkanälen gelten.

In Portugal leben Verbraucher und Händler bereits mit einer Zweijahresfrist. Preissteigerungen sollen ausgeblieben sein und teilweise wirbt der Handel bereits mit dreijährigen Fristen. In Deutschland ist der Verbraucher nach Ablauf der bisherigen sechsmonatigen Frist auf die Kulanz des Händlers angewiesen oder muss in vielen Fällen Beweise erbringen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Geräts vorhanden war.

Bedenken werden auch gegen einen für das deutsche Recht neu definierten Sachmängelbegriff erhoben, der aller Wahrscheinlichkeit wieder für Jahre Rechtsunsicherheit bringen wird, bis die Gerichte hier ein Gerüst durch Rechtsprechung geschaffen haben. Auch umfangreiche Regelungen zu Garantien gehören zum angedachten Paket. Der in Anspruch genommene Händler soll sich durch erweiterte Regressmöglichkeiten in der Lieferkette schadlos halten können. Die Praxis zeigt aber, dass der Händler in vielen Fällen auf den Kosten sitzen bleibt.

Neue Regelungen zu digitalen Inhalten

Die zweite Richtlinie beschäftigt sich mit der Bereitstellung von digitalen Inhalten (E-Books etc.). Sie sieht Haftungsbestimmungen für den Anbieter vor, etwa wenn er die Inhalte vertragswidrig nicht bereitstellt oder wenn sich im Zeitraum der Bereitstellung Vertragswidrigkeiten ergeben. Dem Verbraucher soll neben Nachbesserungs- und Minderungsrechten ein Recht zur sofortigen Beendigung des Vertrages bei Vertragswidrigkeiten gewährt werden. Er kann auch Schadensersatz geltend machen. Länger als zwölf Monate soll ein Verbraucher nicht gebunden werden können. Dabei bleibt aber unklar, wer eigentlich als Anbieter fungiert, gerade wenn Plattformen zwischengeschaltet werden.

Auch wenn es sich um getrennte Regelungen zu Waren und Inhalten handelt, sind diese in vielen Fällen nur schwer abgrenzbar. Ist etwa Software in Gegenstände integriert (Internet der Dinge), bleibt dabei unklar, welche der Regelungen Anwendung finden soll.

Anwendung auch auf Verträge mit Daten als Gegenleistung

Verträge, bei denen der Verbraucher mit seinen Daten „bezahlt“, sollen auch den neuen Regelungen unterfallen. Damit sind etwa kostenfreie Leistungen gemeint, bei denen der Verbraucher aber Einwilligungen in eine Nutzung seiner Daten erteilt. Unklar bleibt aber, was gelten soll, wenn die Daten auch für die Nutzung des Dienstes erhoben werden und wie das Verhältnis zu Datenschutzregelungen aussieht. Was passiert mit einem Vertrag, der auf Daten als Gegenleistung beruht, wenn der Verbraucher datenschutzrechtlich seine Einwilligungen jederzeit widerrufen kann?

Fazit

Angesichts vieler offener Fragen fielen auch die Stellungnahmen der Experten höchst verhalten aus. Es stellt sich die Frage, ob der Handel und der Verbraucher solche Regelungen überhaupt benötigen. Wird die Vereinheitlichung in Europa mit einer Rechtszersplitterung im nationalen Recht erkauft, ist dem jedenfalls eine Absage zu erteilen. Gerade bei der Abgrenzung zwischen digitalen Leistungen und Waren hat die EU-Kommission zudem ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Noch handelt es sich nur um Entwürfe und Planungen. Aber das kennen wir auch von anderen Regelungspaketen, die dann schneller als gedacht den Alltag im Handel bestimmen und auf Jahre hinaus Rechtsunsicherheit bringen.


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