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Neuer Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 01.01.17

28.09.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wie in jedem Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung auch zum 01.01.17 nach oben angepasst. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ergeben sich die neuen Werte ab 01.01.17 wie folgt.

Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) erhöht sich voraussichtlich von bislang 74.400 Euro um 1.800 Euro auf 76.200 Euro, in der gesetzlichen Renten­versicherung (Ost) von bislang 64.800 Euro um 3.600 Euro auf 68.400 Euro. Damit erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern stärker als im Vorjahr.

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Erhöhung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) erhöhen sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung darüber hinaus von bislang 2,35% um 0,2% auf 2,55%.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils den gleichen Beitragsanteil (Ausnahme Sachsen Pflegeversicherung Arbeitgeber-Anteil 0,775%, Arbeitnehmer-Anteil 1,775%).

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen sich bundeseinheitlich von bislang 4.237,50 Euro um 112,50 Euro auf 4.350 Euro monatlich bzw. von bislang 56.250 Euro um 1.350 Euro auf 57.600 Euro jährlich.





Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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