07.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: AfA Rechtsanwälte.
Was zum Schutz der Beschäftigten gedacht war, wird nun noch mehr auf die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber ausgerichtet. Mit dem von der Koalition geplanten neuen Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz erhalten sie weitreichende Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten. Die Rechte der Arbeitnehmer dagegen werden erheblich eingeschränkt.
„Selbst dort, wo es längst überfällige Verbesserungen für die Beschäftigten geben soll, fehlen wirksame Regelungen zur Sanktionierung von Datenschutzverstößen", erklärt Arbeitsrechtler Marc-Oliver Schulze von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg. „Das neue Gesetz regelt im Wesentlichen, welche Rechte der Arbeitgeber hat, um zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen die persönlichen Daten der Beschäftigten zu nutzen. Aldi, Lidl und Co. werden deshalb künftig ihre Arbeitnehmer noch umfangreicher bespitzeln können." Das geplante Beschäftigtendatenschutzgesetz verbiete zwar endlich heimliche Videoaufnahmen, doch dehne es die offene Überwachung in nahezu unbeschränktem Maße aus. Eine Kontrolle durch Arbeitnehmer und Betriebsräte wird nicht mehr möglich sein.
Konkret bemängeln Experten außerdem, dass im vorgelegten Entwurf das Konzernprivileg eingeführt wird. Das vereinfacht die Weitergabe personenbezogener Daten im Konzern. Die Folgen für Arbeitnehmer sind dramatisch: Die Kontrolle durch Arbeitnehmervertretungen wird so erheblich erschwert oder unmöglich gemacht.
Auch dürfen Arbeitgeber allgemein zugängliche Daten ohne Mitwirkung des Beschäftigten oder des Bewerbers erheben. Sie müssen ihn nicht einmal mehr darauf hinweisen, wenn sie solche Daten sammeln. Besonders brisant ist dabei der unbeschränkte Zugriff auf Daten aus sozialen Netzwerken. Das bedeutet häufig einen wesentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Der Einzelne hat nur begrenzten Einfluss darauf, welche Informationen über ihn im Netz zu finden sind. Ohne dass gesetzlich eine Überprüfung auf deren Wahrheitsgehalt vorgeschrieben wird, können diese Informationen etwa bei Bewerbungen oder Beförderungen genutzt werden.
Ebenfalls ausgeweitet wird das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen. Er darf nun auch im Bewerbungsverfahren Informationen von Dritten sammeln, wenn der Bewerber eingewilligt hat. Doch welcher Bewerber wird auf seinen Rechten bestehen, wenn er fürchten muss, damit seine Chancen auf einen neuen Job zu verspielen.
Zusätzlich können Arbeitgeber mit dem neuen Gesetz ärztliche Untersuchungen und Eignungstests bei der Bewerbung verlangen, ohne die bisher geltende Beschränkung auf gesetzlich vorgeschriebene Einstellungsuntersuchungen. Vielmehr soll es allein genügen, dass die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen für die auszuübende Tätigkeit zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.
Gleiches gilt für Eignungstests: Die noch im ursprünglichen Regierungsentwurf enthaltene Anforderung, wonach Eignungstests nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen sind, ist im Änderungsantrag nicht mehr enthalten. Der Arbeitgeber ist zudem befugt, von bereits Beschäftigten die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung sowie an einem Eignungstest zu verlangen.
Besonders einschneidend sind die Änderungen bei Call-Centern. Hier werden Arbeitgebern weitreichende Befugnisse zur Überwachung der Mitarbeiter eingeräumt. So können umfassende Leistungs- und Verhaltenskontrollen durchgeführt werden. Das bisherige Verbot heimlicher Telefonüberwachung wird legalisiert. Die Beschäftigten müssen über Zeitpunkt und Zeitraum, zu dem die Kontrollen durchgeführt werden, künftig nicht einmal mehr informiert werden.
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