06.12.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das alte BMF-Schreiben vom 23.11.22.
Die Auslandsreisekostentabelle enthält nach Ländern getrennt die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für eintägige und mehrtägige Dienstreisen sowie die Pauschbeträge für Übernachtungskosten.
Die neuen Werte gelten erst für Reisetage ab dem 01.01.24. Bitte beachten Sie, dass bei Auslandsreisen, die bis zum 31.12.23 durchgeführt worden sind, die alten Werte zugrunde zu legen sind, auch wenn die Reisekostenabrechnung erst im neuen Jahr durchgeführt wird.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten können nur vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung steuerfrei erstattet werden. Eine Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist nicht möglich. Dies gilt auch für Gewerbetreibende und Selbständige. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung können keine Pauschbeträge für Übernachtungskosten steuerlich geltend machen, sondern lediglich die tatsächlichen Aufwendungen gemäß Belegnachweis.
Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmern die Pauschbeträge für Übernachtungskosten nur dann steuerfrei erstattet werden dürfen, wenn den Arbeitnehmern keine kostenlosen Übernachtungsmöglichkeiten, z. B. vom Arbeitgeber oder einem Geschäftsfreund des Arbeitgebers, bereitgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die gelegentlich von Geschäftsfreunden auf Auslandsdienstreisen eingeladen werden.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Länder gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
Bitte beachten Sie auch das BMF-Schreiben vom 25.11.20 zur allgemeinen steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern.
Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge bei Dienstreisen im Inland bzw. höhere Beträge als die zulässigen Höchstbeträge gemäß Auslandsreisekostentabelle, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Soweit die zulässigen Höchstbeträge bei Verpflegungsmehraufwendungen um nicht mehr als 100% überschritten werden, kann eine Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % durchgeführt werden; in diesem Fall entfällt eine Verbeitragung zur Sozialversicherung.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: davidlee770924 (Pixabay, Pixabay License)
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?