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Neues BMF-Schreiben zu Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung, Teil II

14.05.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im letzten Beitrag haben wir Sie darüber informiert, wie Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung bei der 1 %-Regelung leistet, lohnsteuerlich zu würdigen sind. Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Behandlung ist das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.04.13. Dieses BMF-Schreiben regelt auch, wie Zuzahlungen und Entgeltzahlungen des Arbeitnehmers bei der individuellen Fahrtenbuchmethode anzusetzen sind.

Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode wird für die Lohnversteuerung kein pauschaler geldwerter Vorteil zugrunde gelegt. Der geldwerte Vorteil orientiert sich vielmehr am Umfang der tatsächlichen Privatnutzung. Im Gegensatz zur pauschalen 1 %-Regelung fallen vom Arbeitnehmer selbstgetragene KFZ-Kosten bei der Fahrtenbuchmethode nicht unter den Tisch, sondern wirken sich auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus. Analog zur 1 %-Regelung ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich entweder um unmittelbare Zuzahlungen, bzw. um ein Entgelt des Arbeitnehmers, oder um mittelbare Zuzahlungen handelt

Bei der Fahrtenbuchmethode dürfen vom Arbeitnehmer selbstgetragene, individuelle KFZ-Kosten nicht in die KFZ-Kostenberechnung des Arbeitgebers einfließen. Der individuelle Nutzungswert erhöht sich entsprechend nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen KFZ-Kosten. Bitte beachten Sie, dass die vom Arbeitnehmer selbstgetragenen KFZ-Kosten nicht (nochmals) den geldwerten Vorteil vermindern dürfen.

Anwendung des BMF-Schreibens

Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen noch offenen, nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer evtl. Korrekturen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu seinen Gunsten bei seinem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen kann.

Übergangsregelung

Die Regelungen der Randnummern 3, Sätze 2 und 3, hingegen sind laut BMF-Schreiben erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 01.07.13 verwirklicht werden. Hierbei handelt es sich zum einen um einzelne KFZ-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und zu einem späteren Zeitpunkt an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden. Darüber hinaus fallen unter diese Regelung pauschale Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers, die zu einem späteren Zeitpunkt mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden.

Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Nutzungsentgelt darf nach dem BMF-Schreiben nur dann den geldwerten Vorteil mindern, wenn es arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer anderweitigen Rechtsgrundlage zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei diesem „Nutzungsentgelt“ darf es sich ausdrücklich nicht um die Weiterbelastung einzelner KFZ-Kosten handeln. Der Arbeitgeber sollte derartige Fällen überprüfen und ggf. eine Neuregelung zum Stichtag 01.07.13 herbeiführen.

Den ersten Teil dieses Beitrags finden Sie hier »

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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