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Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes passiert Bundeskabinett

20.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Bundesregierung hat auf ihrer Kabinettssitzung am 15.8.2012 in Berlin den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG, PDF: 225,2 KB) verabschiedet. Die AWG-Novelle ist Teil der im Koalitionsvertrag festgelegten Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts. Eng verknüpft mit der AWG-Novelle ist die Überarbeitung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die aus Verfahrensgründen nicht Gegenstand des Kabinettsbeschlusses vom 15.8.2012 ist. Die neue AWV wird zeitnah mit dem neuen AWG in Kraft treten.

Das deutsche Außenwirtschaftsrecht genießt weltweit einen hervorragenden Ruf. Seine bewährten Grundstrukturen werden deshalb beibehalten. Mehr als fünfzig Jahre nach dem Inkrafttreten und nach zahlreichen Änderungen sowie der Aufhebung einzelner Paragraphen gleichen das AWG und die AWV aber einem Flickenteppich. Im Interesse der Exporteure, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland, müssen die Regelungen gestrafft und lesbar gemacht werden. Materiell-rechtliche Änderungen sind bei den Straf- und Bußgeldbestimmungen vorgesehen:

  • Die bisherigen Strafbestimmungen verwenden unbestimmte Rechtsbegriffe, die von der Rechtsprechung mehrfach als unklar bemängelt wurden. Im Regierungsentwurf wird deshalb weitgehend auf derartige Begriffe verzichtet.
  • Die Straf- und Bußgeldbewehrungen sollen klarer als bisher am Grad der Vorwerfbarkeit ausgerichtet werden: Bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen zentrale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts werden nunmehr nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt. So wird etwa die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in jedem Fall als Straftat verfolgt, was bisher nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich war. Dual-Use-Güter sind zivile Produkte, die zu militärischen Zwecken verwendet werden können, wie z. B. Werkzeugmaschinen, mit denen sowohl zivile als auch militärische Güter hergestellt werden können.
  • Die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr von Rüstungsgütern bleibt eine Straftat. Künftig werden sämtliche Verstöße gegen Waffenembargos, d.h. jede Form der Lieferung in Embargoländer oder deren Vermittlung, als Verbrechen bestraft. Leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargos sind weiter eine Straftat.

Zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des AWG soll die neue AWV beschlossen werden. Vorrangig geht es auch dabei um eine Straffung und Vereinfachung der Verordnung ohne materiell-rechtliche Änderungen. Zudem sollen dabei bestimmte deutsche Sondervorschriften aufgehoben werden. Die strenge Exportkontrolle für Rüstungsgüter bleibt unangetastet. Die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die seit dem Jahr 2000 geltenden Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und Rüstungsgütern, bleiben unverändert in Kraft.

Aufgehoben werden vielmehr Sondervorschriften, die sich auf die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern beziehen. Diese Bestimmungen sehen - in anderen europäischen Ländern nicht geltende - Genehmigungserfordernisse vor und stammen aus einer Zeit, als es noch keine einheitlichen europäischen Regelungen gab. Durch den Erlass der EG-Dual-Use-Verordnung, die die Exportkontrolle für Dual-Use-Güter EU-einheitlich und umfassend regelt, haben die deutschen Vorschriften ihre Bedeutung verloren. Sie verursachen jedoch bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen und stellen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen europäischen Mitgliedstaaten dar, der nach dem Koalitionsvertrag beseitigt werden soll.

Mit diesen Änderungen setzt sich die Bundesregierung für ein modernes, klar formuliertes Exportkontrollrecht für die exportorientierte deutsche Wirtschaft ein.

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