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NVL: Verluste aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen nicht mehr absetzbar

30.11.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SIS Verlag GmbH.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2008 entschieden, dass auch Verluste aus dem Verkauf von Gegenständen des privaten Gebrauchs steuerlich absetzbar sind (IX R 29/06 vom 22.04.2008). Diese Rechtsauffassung hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 ausgehebelt.

Ein privates Veräußerungsgeschäft besteht aus steuerlicher Sicht beim Verkauf von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres nach deren Anschaffung. Ein dabei realisierter Gewinn von 600 Euro im Jahr bleibt steuerfrei. Was darüber liegt, ist in voller Höhe steuerpflichtig. Im Gegenzug sind Verluste aus derartigen Geschäften steuermindernd zu berücksichtigen. Das soll auch bei Wirtschaftgütern aus dem Privatbestand wie dem eigenen PKW gelten, entschied der Bundesfinanzhof 2008.

Möglich war seitdem die Verrechnung von Veräußerungsverlusten, zum Beispiel aus dem Verkauf eines PKW, mit dem Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstückes. Dieser Steuergestaltung wird nunmehr mit der Änderung des entsprechenden Paragraphen 23 des Einkommensteuergesetzes ein Riegel vorgeschoben. Verluste, aber auch Gewinne aus dem Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sollen unabhängig von der Haltezeit nicht mehr steuerpflichtig sein. Doch Ausnahmen bestimmen auch hier die Regel. So ist der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Wertgegenständen wie der Briefmarkensammlung, Antiquitäten, Musikinstrumenten oder Oldtimer weiterhin zu erklären und zu versteuern. Dabei stellt sich jedoch die Frage, welche Gegenstände zu den Gütern des täglichen Gebrauchs zählen. Ist der antike, aber tatsächlich genutzte Schreibtisch im Arbeitszimmer ein Wirtschaftsgut des täglichen Gebrauchs oder bereits eine Antiquität. Da der Gesetzgeber hier keine genaue Definition gibt, ist nach Ansicht des Verbandes mit neuen Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.

Die Neuregelung greift bei allen Neukäufen ab Veröffentlichung des Gesetzes. Damit ist nach Verabschiedung durch den Bundesrat, der voraussichtlich am 26. November tagen wird, zu rechnen.

Quelle: SIS Verlag GmbH
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