18.12.2018 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Beim Schmücken von Haus und Garten scheuen Fans der Weihnachtszeit keine Kosten und Mühen. Spätestens zum ersten Advent ziert überall in Deutschland vielfältiger Lichterschmuck Hausfassaden, Fenster, Bäume und Sträucher. Ein Ehepaar aus dem niedersächsischen Calle hielt 2017 vermutlich den Spitzenplatz der Weihnachtsbeleuchtung: Mit insgesamt über einer halben Million Lichtern schmückten sie Haus und Grund. Die Folgen waren überregionale Aufmerksamkeit – und eine gesalzene wie gepfefferte Stromrechnung für den Dezember in Höhe von 3000 Euro.
Verträge rechtssicher gestalten
Wer nun glaubt, jedermann freue sich über die weihnachtlichen Lichtemissionen, der täuscht sich. Gerichtliche Klagen von nachbarschaftlichen Adventsdeko-Opfern gegen zu grelle Lichterketten und Co. sind bei Weitem keine Seltenheit. Schließlich gibt es nachvollziehbar Schöneres, als nachts durch anhaltendes Blinken wach gehalten zu werden.
Doch wie viel Lichterschmuck ist erlaubt und was muss man als Nachbar aushalten? Ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin gibt Aufschluss. Dort stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Zulässigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Der Grund für die Kündigung: Eine in der Vorweihnachtszeit im Außenbereich angebrachte Lichterkette, die den Vermieter anscheinend zutiefst störte.
Das Landgericht gab jedoch dem beklagten Mieter Recht: Die Kündigung ist unwirksam. Es handele sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein Verbot von Lichterketten vereinbart sei und der Mieter trotzdem eine Weihnachtsbeleuchtung anbringe, handele es sich um einen verhältnismäßig so geringfügigen Verstoß, dass dieser weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.
Die Weihnachtsbeleuchtung ist also gerettet. Halleluja. Und trotzdem: Um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, wäre ein wenig Rücksichtnahme angebracht. Vielleicht lässt sich die Weihnachtsbeleuchtung ja gegen 22 Uhr abschalten …
Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Aktenzeichen: 65 S 390/09Themen
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