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Rauchmelder im Wohnungseigentum

09.02.2010  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

- Kür oder Pflicht? -

Eintägiges Praxis-Seminar:

Baukosten rechtssicher ermitteln und steuern nach der DIN 276 (12/2008)

"Dieses Seminar hält, was es verspricht. 100 Prozent Praxiswissen zur Kosten- ermittlung."
Teilnehmer Holger Schneider, Stadibau GmbH

Insbesondere in Wohnungseigentumsanlagen, seien es die Eigentümer selbst, Mieter oder sonstige Nutzer, werden Fragen nach der Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern erhoben. Wer hat noch nicht von den schrecklichen Meldungen über Wohnungsbrände gehört: Die Opfer schwer verletzt, häufiger durch den beißenden und giftigen Rauch und nach den Berichten der Feuerwehr weniger durch die Flammen selbst. Viele Brände enden für die im Schlaf überraschten Opfer tödlich. Sie ersticken in der Regel. Die Statistiken geben Aufschluss darüber, dass in den Wohnungen installierte Rauchmelder durch ihren Alarmton signifikant Menschen vor dem Erstickungstod gerettet haben.

Nicht in allen Bundesländern hat sich die Erkenntnis des hohen Nutzens bei vergleichsweise wenig Kosten und Installationsaufwand durchgesetzt. Nur in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg, sowie Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Bremen und Sachsen-Anhalt, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation in Neu- u. Umbauten für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Fluchwege dienen. Die einzelnen Bundesländern regeln dies, aber auch die Verpflichtung zur Nachrüstung in Bestandsbauten in ihren jeweiligen Landesbauordnungen.

Für Hamburg und Schleswig-Holstein sind Rauchmelder bis Ende 2010 nachzurüsten.
In Mecklenburg-Vorpommern war dies schon bis zum 31.12.09 zu bewerkstelligen.
In Bremen gilt die Verpflichtung für Neu- und Umbauten ab 01.05.2010 und die Nachrüstpflicht läuft bis Ende 2015.
Für Hessen beispielsweise muss bis 2014 nachgerüstet werden, für Rheinland-Pfalz bis 2012.
Sachsen-Anhalt wiederum lässt die Nachrüstung bis 2015 zu.

Für alle anderen Bundesländer besteht keine Pflicht zur Rauchmelderinstallation. Werden Rauchmelder installiert, so haben sie der DIN EN 14604 technisch zu genügen. Aber wer ist nun verantwortlich in Wohnungseigentumsanlagen? Der Mieter? Der einzelne Sondereigentümer oder die Gemeinschaft zusammen mit dem Verwalter?

Da die Rauchmelder nach den Verordnungen in den Wohnräumen zu installieren sind könnte man in der Tat annehmen, es sei jeweilig Mieter- oder Sondereigentümersache. Das OLG Frankfurt hat allerdings in einer Entscheidung zum AZ: 23 O 416/08 klargestellt, dass Rauch- u. Brandmeldern allen Bewohnern im Gebäude dienten, deshalb könne die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschließen, dass jeder Eigentümer in seiner Wohnung Rauchmelder einbauen müsse. Denn: Ein in einer Wohnung ausbrechender Brand gefährde nicht nur die dortigen Bewohner, sondern gefährde auch die anderen im Hause, sowie Flur, Dach und andere gemeinschaftliche Gebäudeteile.

Rauchmelder sind deshalb dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (zum Nachlesen allgemein: § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes, wonach diejenigen Einrichtungen, die der Sicherheit dienen und für die Sicherheit erforderlich sind, zwingend Gemeinschaftseigentum sind).

FAZIT:

Dort, wo der Verordnungsgeber sie vorschreibt, sind Rauchmelder Pflicht!
Dort, wo er sie noch nicht vorgeschrieben hat, gehören sie zu einer guten Kür.

Dies gilt nicht nur für die einzelnen Eigentümer, sondern auch für die Eigentümergemeinschaft. Für den vermietenden Eigentümer gilt die Entscheidung des AG Lübeck vom 05.11.07, wonach die Wartungskosten für die Rauchmelder auf die Mieter umlagefähig sind.
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