02.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland AG.
68 Prozent der Teilnehmer einer aktuellen Online-Befragung von TÜV Rheinland gaben an zu wissen, was dann zu tun ist und an wen sie sich in ihrem Unternehmen wenden können. Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: „Kommt es zu einem Arbeitsunfall, kann schnelles und richtiges Handeln lebensrettend sein. Daher müssen die Rettungskette und die Notfallnummern allen Mitarbeitern bekannt sein.“
Die Rettungskette beschreibt, wie die Hilfsmaßnahmen im Unternehmen organisiert sind und in welcher Reihenfolge sie abzulaufen haben. Sie umfasst alle notwendigen Maßnahmen von der Sicherung des Verunglückten über die Information der Ersthelfer oder des Notarztes bis hin zum Transport ins Krankenhaus. Dieser Ablauf und die Kontaktdaten der Ersthelfer im Unternehmen sowie die Notrufnummer und der Kontakt zum Betriebsarzt sollten im internen Telefonbuch hinterlegt werden. Sinnvoll ist auch ein Aushang am schwarzen Brett und in den Aufenthaltsräumen. Entsprechende Vordrucke gibt es zum Beispiel bei den Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen. Der Arbeitgeber muss vorsorgen
„Damit nach einem Arbeitsunfall schnelle und gezielte Hilfe möglich ist, müssen die Maßnahmen vor dem Unglück ansetzen: Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, auf eine ausreichende Anzahl geschulter Ersthelfer im Unternehmen zu achten. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, dass Material für die Erste Hilfe in geeigneten Behältnissen, beispielsweise einem Verbandskasten oder -koffer, vorhanden ist“, erläutert Lüth.
Ersthelfer müssen auch in kleinen Unternehmen ab zwei Mitarbeitern geschult und benannt werden. Seit April 2015 dauert die Grundschulung einen Tag, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Durchführung der Hilfsmaßnahmen liegt. Betriebliche Ersthelfer müssen ihr Wissen spätestens alle zwei Jahre auffrischen. Unfallrisiken reduzieren
Jeder Arbeitsunfall, auch wenn er die Arbeitsfähigkeit anscheinend nicht beeinträchtigt, muss dem Vorgesetzten mitgeteilt und dokumentiert werden. Spätestens wenn sich Verletzungsfolgen zeigen, beispielsweise eine Infektion an einer leichten Schnittwunde, muss der Unfall gemeldet werden. Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse, zu informieren.
Die Meldung von Unfällen trägt zu einer Verbesserung der Arbeitssicherheit im Unternehmen bei: Der Arbeitgeber muss die Unfallursache ermitteln und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz aktualisieren. Zudem fließen die Erkenntnisse in die Mitarbeiterunterweisung ein. „Doch am besten kommt es gar nicht erst zu einem Unfall. Mitarbeiter, die einen Arbeits- oder Gesundheitsschutzmangel erkennen, sollten diesen ihrem Vorgesetzten mitteilen. Gehört es zu den Aufgaben des Mitarbeiters und hat er ausreichende Kenntnisse, kann er den Mangel auch selbst beheben. Denn Unfallvermeidung ist immer der beste Weg“, so Lüth.
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