16.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
So befand sich zum Beispiel eine Arbeitnehmerin auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle. Sie stellte das Fahrzeug vor ihrer in Hanglage befindlichen Garage ab und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Als das Fahrzeug sich rückwärts in Bewegung setzte, versuchte die Frau, dieses aufzuhalten. Dabei wurde ihr linkes Bein überrollt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab, da die Arbeitnehmerin zum Unfallzeitpunkt den versicherten Heimweg unterbrochen habe, um eigenwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Vermeidung einer Beschädigung des Fahrzeuges, zu verfolgen.
Die Frau klagte und bekam vor dem zuständigen Sozialgericht Recht. Der Versuch, in das Fahrzeug hineinzugelangen, habe noch in Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg gestanden. Damit bestand nach Auskunft der ARAG Experten auch noch gesetzlicher Unfallschutz (SG Wiesbaden, Az.: S 13 U 49/11).
Quelle: ARAG
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