12.03.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
25 Prozent aller Anfragen im Internet über Google und Co. drehen sich um Pornografie. Das entspricht täglich stolzen 68 Millionen Suchanfragen. Das ergab eine Studie aus dem Jahr 2015. Angesichts der Zahlen ebenso wenig überraschend: Gut 12,6 Millionen Euro Umsatz wird mit Internet-Pornografie erzielt – pro Tag.
Besonderheiten bei Vorbereitung, Abschluss und Abwicklung
Jetzt weiterbilden »Um die Haushaltskasse aufzubessern und am finanziellen Erfolg des „Schmuddelgeschäfts“ teilzuhaben, griff ein Pärchen aus der nordrhein-westfälischen Kleinstadt Lüdinghausen deshalb selbst zur Kamera: In ihrer Mietswohnung drehten sie eine Reihe von XXX-Clips, die sie anschließend im Internet vermarkteten. Filmszenen fanden dabei nicht nur im eigenen Schlafzimmer, sondern auch auf dem Balkon und im Treppenhaus statt – wo die Mieterin sogar auf die Fliesen urinierte.
Irgendwann bekam der Vermieter vom pikanten Erwerbsgeschäft seiner Mieter Wind und kündigte entsetzt das Mietverhältnis fristlos. Schließlich dürfe, so die Argumentation des Vermieters, die Wohnung laut Mietvertrag ausschließlich zu Wohnzwecken und nicht zu Gewerbezwecken genutzt werden. Durch einen Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche sei er außerdem dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der katholischen Sittenlehre zu achten. Das Drehen von Pornos verstoße mit Sicherheit gegen diese und bringe zudem das ganze Haus in Verruf.
Da die Mieter sich einer Räumung verweigerten, landete der Fall vor dem Amtsgericht Lüdinghausen, das sich nun intensiv mit dem Schweinkram beschäftigen durfte.
Das Gericht analysierte den Fall genau: Zunächst sei, so die Richter in ihrem Urteil, das Drehen von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus noch keine Wohnungsnutzung, die über den Wohngebrauch hinausgehe. Denn eine geschäftliche Nutzung von Wohnraum sei gestattet, solange diese nach außen nicht in Erscheinung trete. Dies sei der Fall gewesen. Denn nach Sichtung des Materials kamen die Richter zum Schluss, dass die „Balkonszene“ von außen nicht einsehbar gewesen war, da sie in einer Ecke zwischen einem Blumenkübel und der undurchsichtigen Balkonumrandung stattgefunden hat.
Ganz anders sieht es aber mit der „Hausflurszene“ aus. Diese sei eine grobe Mietvertragsverletzung. Nach Überzeugung des Gerichts ist damit jedoch noch kein Ausmaß erreicht, welches eine Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen würde. Auch die Sittenfrage spiele bei der Beurteilung keine Rolle, da diese nicht Gegenstand des Mietvertrages sei, die Mieter also nicht binde. Letztlich gab das Gericht daher den Mietern Recht und erklärte die fristlose Kündigung für unzulässig.
Ob und wo die Porno-Mieter heute ihre Filmchen drehen, ist nicht bekannt. Solange ihr „Akt“ nicht sichtbar erfolgt, ist ihnen jedenfalls rechtlich kein Riegel vorgeschoben …
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 11.10.2018 - 4 C 76/18
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