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Schlägerei im Treppenhaus

12.09.2016  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wer haftet, wenn das Treppenhaus bei einer Notwehrhandlung des Mieters beschädigt wird?

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Darüber, wen man gerne zum Nachbarn hätte (oder auch lieber nicht), wurde nach der Äußerung eines AFD-Politikers zuletzt rege diskutiert. Doch in den seltensten Fällen kann man sich seine Nachbarn tatsächlich aussuchen. Vermieter haben immerhin einen gewissen Einfluss darauf, wer ihre Wohnung bezieht und prüfen daher ihre potenziellen Mieter auch gerne auf Herz und Nieren.

Allerdings kann man sich der Vertrauenswürdigkeit seines Mieters noch so sicher sein - dass er unverschuldet in eine Schlägerei verwickelt wird und durch seine Notwehrreaktion dann auch noch das Treppenhaus des Mietshauses beschädigt wird – das lässt sich wohl beim besten Willen nicht vorhersehen.

So geschehen in einem Mietshaus in Saarbrücken. Von seiner Eifersucht getrieben, suchte ein Mann einen Mieter in dessen Mietswohnung auf. Es kam zum Streit zwischen den beiden. Der Fremde griff den Mieter an und in seiner Notwehrreaktion stieß der Mieter den anderen gegen die Wand des Treppenhauses, wodurch diese beschädigt wurde.

Es entstand ein Schaden in Höhe von 516 EUR. Die Reparaturkosten wollte der Vermieter daraufhin vom Mieter ersetzt haben. Der Mieter weigerte sich allerdings bis zu seinem Auszug, die Reparaturkosten zu erstatten, woraufhin der Vermieter ihm diese von der Kaution abzog. Damit war hingegen der Mieter nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 7. Dezember 2015 (Az. 3 C 140/15), dass der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution habe. Dem Vermieter hingegen habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Ein solcher Anspruch würde laut Gericht voraussetzten, dass der Mieter das Treppenhaus bewusst oder gewollt beschädigt habe. Dies sah das Gericht allerdings nicht gegeben.

So kann man sich als Vermieter zwar zumeist seine Mieter aussuchen, den unerwünschten Besuch seiner Mieter hingegen nicht.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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