08.01.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Die Überwachung von Bereichen des Gemeinschaftseigentums setzt die Zustimmung der Mieter voraus. Zum einen ist die Anbringung von Kameras eine bauliche Veränderung, die damit im Vorfeld erst genehmigt werden muss (OLG Köln, ZMR 2008/559). Zudem hat jeder Mieter ein Recht am eigenen Bild und darf nicht ohne Weiteres gefilmt oder fotogradfiert werden.
Was aber, wenn es einen konkreten Grund für eine Überwachung gibt? Darf der Vermieter damit nicht sein eigenes Eigentum schützen? Noch dazu, wenn es sich nur um eine Kameraattrappe handelt, die lediglich abschrecken soll?
Nein entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 06.01.2009, AZ 12 C 155/08). Auch eine Attrappe ist mit den selben Einwänden abzulehnen, wie eine funktionierende Kamera. Da die Mieter keine Gewissheit über mögliche Aufnahmen haben können, wiegt ihr Recht am eigenen Bild schwerer als die vermeintliche abschreckende Schutzwirkung der Attrappe.
Selbst wenn es einen konkreten Anlass für einen erhöhten Schutzbedarf geben sollte (ein Mitarbeiter der Vermieterin war an besagter Stelle kurz zuvor überfallen worden), rechtfertigt das keine Überwachung der Mieter. Auch der ausdrückliche polizeiliche Rat, aufgrund des Raubüberfalls eine Kamera oder eine Kameraattrappe aufzustellen, kann nicht als Begründung herangezogen werden. Das Persönlichkeitsrecht der Mieter sei derart schwerwiegend verletzt, dass eine Überwachung, sei sie auch nur durch eine Attrappe vorgegaukelt, unrechtmäßig ist.
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