17.01.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Unterhaching fragte im Jahr 2015 ein Vermieter bei einem seiner Mieter an, ob dieser für ihn in einem anderen Haus einige Arbeiten verrichten könnte – unter der Hand. Die beiden einigten sich darauf, dass der Mieter dies mit einem Teil der Miete bzw. Kaution verrechnen könne. Genau dies wurde später zum Streitpunkt.
Nach getaner Arbeit zahlte der Mieter zwei Monate lang keine Miete. Denn nach seiner Rechnung hatte er 60 Stunden Arbeit à 20 Euro verrichtet. Dies entsprach genau zwei Monatsmieten. Der Vermieter sah daraufhin allerdings rot. Er kündigte dem Mieter fristlos und erhob Räumungsklage. Denn er war der Auffassung, die Arbeit des Mieters habe er bereits mit dessen noch ausstehendem Kautionsbetrag in Höhe von 700 € verrechnet. Sein Mieter habe außerdem nur 25 Stunden für ihn gearbeitet.
Beide Parteien gaben vor Gericht zu, durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen zu haben. Das Amtsgericht München entschied in seinem Urteil vom 21.10.2015 (Az. 474 C 19302/15) im Sinne des Vermieters:
Durch den Verstoß der beiden Parteien gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit war der Vertrag bezüglich der Arbeiten des Mieters gemäß § 134 BGB nichtig, so das Gericht. Folglich bestehe seitens des Mieters eigentlich kein Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten. Allerdings widerspreche es auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Vermieter die Leistung unentgeltlich behalten dürfe. Grundsätzlich könne der Mieter also eine Gegenleistung vom Vermieter verlangen.
Nun ging es also um die Höhe der Gegenleistung. Mit der Dokumentation der Anzahl der Stunden bei Schwarzarbeit ist es ja so eine Sache. Da der Mieter nichts Gegenteiliges beweisen konnte, rechnete das Gericht ihm nur 25 Stunden zu, welche der Vermieter zurecht mit der ausstehenden Kaution verrechnet habe.
Der Mieter hatte die Wohnung zu räumen und die noch ausstehenden Mietzahlungen zu begleichen.
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