04.09.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Egal was Ihre Antwort nun war, sie wird kaum „Ich hatte früher einen Keiler zuhause!“ gewesen sein. Und so abstrus, wie sich diese Vorstellung nun anhört, empfand es auch das Verwaltungsgericht Gießen. Was war hier vorgefallen?
Wenn man an Wildschweine denkt, kommen einem verschiedene Bilder in den Kopf: Rotten, die durch die Felder der Mark Brandenburg ziehen oder eine Bache, die sich mit ihren Frischlingen zum Waschtag im Schlamm suhlt – aber zwei Keiler in einem Vorgarten mitten in Gießen? Das klingt nach einem wirksamen Provokationsmittel in einem Nachbarschaftsstreit, aber nicht nach artgerechter Haltung.
Als das zuständige Veterinäramt von dieser Geschichte erfuhr, dachte es offenbar ähnlich und machte sich selbst ein Bild der Lage. Wie die Behörde Wind von der Sache bekam, ist ungewiss. Vor Ort kam man dann zu der Auffassung, dass der Vorgarten nicht die notwendigen Anforderungen erfüllen würde, derer es bedürfe, um den beiden Tieren ein angemessen Wildschweinleben zu ermöglichen. Bei den Tieren handelte es sich im Übrigen um ein 2018 geborenes Jungtier und einen Keiler, der schon mehrere Jahre den Gießener Vorgarten sein Zuhause nannte. Da es sich bei der Haltung jedoch in den Augen des Veterinäramtes um keine artgerechte Haltung handelte, verstieß sie gegen das Tierschutzgesetz. Verstöße dieser Art ermöglichen es den zuständigen Behörden, die Tiere umzusiedeln, was nun auch die Absicht des Veterinäramts war.
Das sah der Grundstückseigentümer allerdings ganz anders und focht die Entscheidung des Amtes vor Gericht an.
Der Versuch des (nun ehemaligen) Wildschweinhalters, die Absichten des Veterinäramtes zu unterbinden und die Tiere zu behalten, scheiterte jedoch. Denn das Verwaltungsgericht Gießen war zu dem Schluss gekommen, dass das Tierschutzgesetz die Behörde durchaus berechtige, ihm die Tiere wegzunehmen und sie anderweitig unterzubringen.
Da es zudem keine weiteren Alternativen gegeben habe, hätte das Vorgehen des Veterinäramtes auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen.
Zudem ist das Tierschutzgesetz zum 01.01.2019 noch einmal verschärft worden. Dadurch sind die Auflagen für die Tierhaltung strenger geworden. So muss diese nun noch stärker auf die artgerechte Haltung und die jeweiligen Bedürfnisse der Tiere im Hinblick auf Unterbringung, Futter und Pflege abgestimmt sein.
Da diese Auflagen jedoch nicht erfüllt gewesen seien, musste sich der Grundstückseigentümer tatsächlich von seinen Tieren trennen. Wir hoffen aber, dass er sie in ihrem neuen Zuhause besuchen darf.
Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen: 4 L 1922/19.GI und 4 L 1940/19.GI, Urteil vom: 06.05.2019
Bild: Capri23auto (Pixabay, Pixabay License)
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