17.09.2018 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bereits in 2017 hatte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.4.2018, Az. 4 U 120/17) eine Rechtsprechung des LG Freiburg bestätigt, wonach die Klausel „Zahlung per Lastschrift sind nur von einem deutschen Konto aus möglich“ unzulässig sein soll. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird demnächst vom Bundesgerichtshof behandelt. Jetzt hat auch das LG Düsseldorf eine ähnliche Handhabung untersagt.
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Ein Telekommunikationsanbieter hatte das Ansinnen eines Kunden, der seine monatlichen Kosten von einem österreichischem bzw. von einem luxemburgischen Konto einziehen lassen wollte abgelehnt. Eine Lastschriftzahlung sei nur von einem deutschen Konto aus möglich.
Es folgte eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale. Hintergrund: Das Verhalten kann gegen Art. 9 der SEPA-Verordnung verstoßen. Danach darf ein Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungs-Konto zu führen ist. Das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2018, Az. 38 O 35/18) bestätigte jetzt ebenfalls eine unzulässige Diskriminierung.
Nicht jeder Gesetzesverstoß kann jedoch abgemahnt werden. Zur Abmahnfähigkeit stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Norm um eine „Marktverhaltensregelung“ handele. Die Verordnung, so das Gericht, solle den Zahlungsverkehr erleichtern, für Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern sorgen und Verbraucher ermöglichen, frei zu entscheiden. Eine Weigerung beinträchtige den Verbraucher auch spürbar, wenn Zahlungen von Auslandskonten verweigert werden.
Auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, spricht viel dafür, dass der BGH diese bestätigen wird. Prüfen Sie nicht nur Ihre AGB. Häufig sind auch in FAQ entsprechende Hinweise aufgeführt.
Das LG Düsseldorf hat als nächstes Gericht klargestellt, dass die Möglichkeit der Bezahlung per Lastschrift nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass das Konto, von dem die Lastschrift eingezogen werden soll, innerhalb Deutschlands geführt werden muss. Eine solche Einschränkung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Düsseldort, Urt. v. 31.08.2018, Az. 38 O 35/18). Weitere Falle: Auch die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und Monaco zählen neben den EU-Ländern zum SEPA-Raum.
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