27.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland AG.
Durch den richtigen Umgang mit Feuerwerkskörpern lassen sich Gefahren jedoch leicht vermeiden. „Beim Feuerwerk ist es wichtig einen klaren Kopf zu haben und die Gebrauchsanweisung genau zu beachten“, so Rainer Weiskirchen, Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV Rheinland.
In Deutschland sind nur Feuerwerksprodukte zulässig, die von unabhängigen Prüfinstituten wie TÜV Rheinland getestet wurden. Geprüfte Produkte kann man an der CE-Kennzeichnung in Kombination mit der Kennnummer der Prüfstelle erkennen und an einer Registriernummer, die zusätzlich noch die Kategorie des Feuerwerks benennt. Die für den deutschen Handel freigegebenen Böller und Raketen verfügen zusätzlich über eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verliehene Identifikationsnummer. „Feuerwerk, das mit F1 oder F2 gekennzeichnet ist, darf ab 12 beziehungsweise 18 Jahren verwendet werden. Mit F3 und F4 gekennzeichnete Produkte dürfen nur von Pyro-Profis erworben und gezündet werden, auch an Silvester“, so Weiskirchen. Kindern unter 12 Jahren ist der Gebrauch von Feuerwerkskörpern generell verboten.
TÜV Rheinland empfiehlt, Feuerwerk nur aus sicheren Quellen zu beziehen, beispielsweise Supermärkte, Baumärkte und Warenhäuser. Auch wenn der Kauf von Böllern und Raketen bereits nach den Weihnachts-Feiertagen möglich ist, tatsächlich erlaubt ist das Abbrennen trotzdem nur an Silvester und am Neujahrstag.
Wer keine Brände riskieren will, sollte die Gebrauchsanweisung des Herstellers genau beachten. Raketen sind nur im Freien und auch niemals aus der Hand heraus zu zünden. Um Brand- und Verletzungsrisiken zu vermeiden, sollte beim Abbrennen der Feuerwerkskörper stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, Autos und Bäumen eingehalten werden. Es empfiehlt sich auch, alle brennbaren Dinge von Balkonen und Terrassen zu entfernen und während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten. Herumfliegenden Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder die Wohnung gelangen. „Brand- und Verletzungsgefahren sind vermeidbar, wenn man sich an die Gebrauchsanweisung hält und nicht fahrlässig handelt“, erklärt TÜV Rheinland-Experte Weiskirchen. „Unbedingt zu beachten ist, dass nicht explodierte Feuerwerkskörper auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet werden dürfen.“
Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das Zünden von Böllern und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und Städte bieten auf ihrer Internetpräsenz Bekanntmachungen zu örtlichen Verboten an. Unfälle mit Feuerwerkskörpern passieren häufig in Kombination mit Alkohol, der nicht nur Jugendliche leichtsinnig macht. „Es muss ja nicht die 0-Promille-Grenze sein, aber wie beim Autofahren gilt: Besser andere an das Steuer – also an die Zündschnur – lassen, wenn man getrunken hat.“ Verantwortungsvoll handelt, wer in seiner Umgebung alkoholisierten Personen das Zünden von Feuerwerksprodukten untersagt. Um Bränden und Verletzungen vorzubeugen, sind vor allem umsichtige Erwachsene gefragt.
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