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So regeln WGs Mietvertrag und Zusammenleben

27.09.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Stiftung Warentest.

Günstige Miete, neue Leute, schon möbliert – das Leben in einer Wohngemeinschaft hat Vorteile. Doch bei Mietvertrag, Schäden und Auszug gibt es viel zu beachten. WG-Mietverträge gibt es üblicherweise in zwei Varianten. Je nach Modell unterscheiden sich Kündigungsschutz und Haftung.

Den Schulabschluss in der Tasche, den Studien- oder Ausbildungsplatz gesichert – damit steht für junge Menschen häufig der Auszug aus dem Elternhaus an. Als erste eigene Bleibe suchen sich viele Studierende und Auszubildende ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Die Vorteile liegen auf der Hand: Ein Zimmer ist oft günstiger als eine eigene Wohnung, besonders im Stadtzentrum oder in Uninähe. Man braucht nicht gleich eine komplette Wohnungseinrichtung, mietet vielleicht sogar ein möbliertes Zimmer. Kurzum: das Zusammenwohnen mit anderen hilft, mit Bafög oder kleinem Budget besser über die Runden zu kommen. Außerdem ist man nicht allein.

Doch beim Mietvertrag heißt es aufpassen: Wer hat welche Rechte und Pflichten? Wer haftet für Schäden in der Wohnung? Darf man einfach ausziehen? Müssen alle kündigen? WG-Mietverträge gibt es üblicherweise in zwei Varianten. Je nach Modell unterscheiden sich Kündigungsschutz und Haftung.

Alle sind Hauptmieter

Stehen alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner gleichberechtigt als Hauptmieter im Vertrag, sind alle zusammen für die Wohnung und Miete verantwortlich. Wer wie viel zahlt, können sie unter sich regeln. Das bedeutet auch: Zahlt ein Mitbewohner seine Miete zu spät oder gar nicht, kann der Vermieter den fehlenden Betrag von allen anderen Hauptmietern fordern. Gleiches gilt für die Haftung für Schäden in der Wohnung.

Wer langfristig in der WG wohnen möchte, macht mit diesem Mietmodell nichts falsch. Er oder sie genießt besseren Kündigungsschutz als etwa bei einer Untermiete und kann sich mit allen Fragen und Problemen selbst direkt an die Vermieterin wenden.

Hürden beim Mitbewohnerwechsel

Nicht so klar geregelt ist bei einem Gemeinschaftsvertrag der Aus- und Einzug von Mitbewohnern. Bislang folgten Gerichte dabei einer eher mieterfreundlichen Linie. Vor Kurzem beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema (Az. VIII ZR 304/21). In dem Fall ging es um eine Berliner WG mit sieben Hauptmietenden, von denen vier im Mietvertrag wechseln wollten – das erlaubte der Vermieter nicht. Laut Bundesgerichtshof hängt der Anspruch auf einen Mieterwechsel in WGs von den Bestimmungen des Mietvertrags und den Umständen des Einzelfalls ab.

Generell könne dieser Anspruch nicht einfach aus jedem Mietvertrag mit einer WG hergeleitet werden, selbst wenn der Vermieter vorherigen Mieterwechseln zugestimmt hat. Das würde Vermieter zu stark benachteiligen, denn sie wären quasi für immer an den Mietvertrag gebunden, hieß es in der Urteilsbegründung. Auch im Fall der Berliner WG zogen die Mieter den Kürzeren. Der Vermieter musste den Wechsel nicht erlauben. Den Mietern bliebe, so der BGH, noch die Möglichkeit der Untermiete.

Anders kann es aussehen, wenn von Anfang an klar ist, dass Mieter „häufig und in kurzen Zeitabständen“ wechseln müssen. Als Beispiel nennt der BGH eine Studierenden-WG. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten WGs eine Vereinbarung zum regelmäßigen Austausch von Mietern in den Mietvertrag aufnehmen.

Haupt- und Untermieter

Bei dieser Variante schließt die Vermieterin mit nur einem WG-Bewohner, dem Hauptmieter, einen Mietvertrag ab. Alle anderen Mitbewohner sind Untermieter und schulden ihm Miete und Kaution für ihr Zimmer. Der Hauptmieter ist wiederum der Vermieterin gegenüber für die gesamte Miete verantwortlich und haftet auch für Schäden, die seine Untermieter verursachen.

Möchte ein Untermieter aus der WG ausziehen, ist die Kündigung hier unkompliziert. Der Untermieter kann mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, ohne damit den Hauptmietvertrag zu beeinflussen. Auch der Hauptmieter kann dem Untermieter kündigen: bei „berechtigtem Interesse“ mit einer Frist von drei Monaten, ohne Grund mit sechsmonatiger Frist. Schlechter gestellt sind Untermieter möblierter Zimmer. Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen.

Übernahme nicht garantiert

Will die Hauptmieterin das Zimmer wieder untervermieten, muss sie vom Vermieter erneut eine Genehmigung einholen, sofern keine generelle Erlaubnis vereinbart ist. Der Vermieter muss der Untervermietung in der Regel zustimmen, wenn die Hauptmieterin von den Einnahmen abhängig ist. Das ist bei fast allen Wohngemeinschaften der Fall.

Etwas komplizierter wird es, wenn der Hauptmieter auszieht, die Untermieter aber bleiben möchten. Sie sollten dann das Gespräch mit dem Vermieter suchen, denn endet der Hauptmietvertrag, endet auch die Untermiete. Im besten Fall kann einer der verbleibenden Untermieter die Wohnung als Hauptmieter übernehmen. Das letzte Wort hat aber der Vermieter.

Einkauf, Putzplan und WG-Konto

Ist der Vertrag unterschrieben, der Umzug geschafft und das neue WG-Zimmer eingerichtet, sollten Mitbewohner einige Grundlagen für das Zusammenleben klären: Wer kümmert sich um die Internetkosten und den Rundfunkbeitrag? Braucht die WG einen Putzplan? Wer kauft und zahlt Putzmittel, Mehl oder Glühbirnen? Für solche regelmäßigen Ausgaben und Reparaturen ist es sinnvoll, eine Haushaltskasse oder ein Gemeinschaftskonto einzurichten, auf das jeder regelmäßig Geld einzahlt.

Ummelden nicht vergessen

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug müssen Anwohner ihre neue Wohnung bei der Meldebehörde anmelden. Für viele Studierende und Azubis wird die WG nun zur Hauptwohnung, da sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet. Falls sie die Wochenenden und Semesterferien im Heimatort verbringen, können sie die WG auch als Zweitwohnung anmelden. Dann müssen sie aber in vielen Städten Zweitwohnungsteuer zahlen. Von der Meldepflicht ausgenommen ist, wer für weniger als sechs Monate umzieht. Für die Anmeldung kann meist online ein Termin vereinbart werden. Der Gang zur Meldebehörde bleibt jedoch keinem erspart.

Gegen Schäden absichern

Den Kaffee über den Laptop der Mitbewohnerin gekippt, Wasserschäden beim Nachbarn verursacht oder Fliesen im Bad beschädigt – eine Privathaftpflichtversicherung ist unerlässlich. Im Ernstfall kommt sie sogar für Schäden in Millionenhöhe auf.

Die gute Nachricht: Studierende und Azubis sind während ihrer ersten Ausbildung meist noch über die Haftpflichtpolice ihrer Eltern abgesichert. Zur Erstausbildung zählen ein weiterführendes Masterstudium, wenn es zeitnah an den Bachelor anschließt, ein Fachrichtungs- oder Ausbildungswechsel, wenn noch kein Abschluss erlangt wurde.

Wer nicht mehr über seine Familie mitversichert ist, sollte eine eigene Police abschließen. Bei einem Neuabschluss darauf achten, dass Mietsachschäden und der Verlust fremder Schlüssel, also der Haus- und Wohnungsschlüssel, von der Police abgedeckt sind.

Zusatzschutz für teure Stücke

Daneben kann sich eine gemeinsame Hausratversicherung für eine WG lohnen, wenn sich hochwertige Gegenstände ansammeln. Bei Brand, Einbruch oder Wasserschäden sind Schäden an Möbeln, elektronischen Geräten oder Fahrrädern, die sich in der Wohnung befinden, abgedeckt. Fahrräder draußen müssen ausdrücklich angeschlossen werden.

Einige Versicherer bieten Tarife speziell für Wohngemeinschaften an. Alternativ kann eine Mieterin die Versicherung für alle abschließen und die Kosten intern aufteilen. Studierende und Azubis sollten prüfen, ob ihr Hausrat noch über die Eltern abgesichert ist, etwa wenn sie noch keinen eigenen Hausstand haben.

Tipp: Wer nur sein hochwertiges Rad oder E-Bike schützen will, kann eine reine Fahrradversicherung abschließen. Viele Tarife leisten bei Diebstahl und Vandalismus, auch außerhalb von Wohnung und Keller.

Bild: Ivan Samkov (Pexels, Pexels Lizenz)

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