06.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Beantragung der Regelaltersrente im Oktober 2012 monatlich ca. 8000.- Euro Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. Die Beklagte bewilligte ihm Altersrente, jedoch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes lediglich in Höhe von 20% seines grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Rentenanspruchs. Der Kläger ist der Auffassung, das teilweise Ruhen der Rente verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, da er als Bundestagsabgeordneter, der zugleich Rentner sei, eine erheblich niedrigere Rente erhalte als ein Rentner, der nicht Bundestagsabgeordneter sei. Üblicherweise erhielten diejenigen, die das Rentenalter erreicht hätten, die volle Regelaltersrente, unabhängig von sonstigen Hinzuverdiensten. Darüber hinaus verstoße die Minderung des Auszahlungsbetrages auch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Die Anrechnungsvorschrift solle die Doppelalimentation verhindern. Nur die Abgeordnetenentschädigung sei jedoch Alimentation, die Rentenzahlungen seien jedoch keine Alimentation, sondern folgten dem Äquivalenzprinzip. Er sei einem Beamtem oder Richter vergleichbar, der auf Antrag nach Erreichen des Pensionsalters weiter arbeite und daneben auch ungekürzte Altersrente beziehen könne.
Die 20. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass zwar ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vorliege, dieser jedoch durch die beabsichtigte Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten aus öffentlichen Mitteln gerechtfertigt sei. Das BVerfG habe betont, dass es wenig folgerichtig sei, bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und –versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von einer Anrechnung abzusehen. Auch liege keine Verletzung des Art. 3 GG im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern privater Versorgungen vor. Vielmehr erscheine eine Differenzierung zwischen Bezügen aus öffentlichen und solchen aus privaten Kassen notwendig und sachgerecht. Schließlich seien Abgeordnete auch Beamten insoweit nicht vergleichbar; es bestünden grundsätzliche statusrechtliche Unterschiede, die dem Gesetzgeber verschiedene Ausgestaltungen ermöglichten.
Urteil vom 27.10.2016 - S 20 R 1493/13 - nicht rechtskräftig –
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