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Spielregeln für Ferienjobs beachten

25.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen .

Schulferien sind für Kinder und Jugendliche die schönste Zeit im Jahr. Viele Schülerinnen und Schüler bessern in der Zeit ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf. Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt hier jedoch Grenzen.

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Schulferien sind für Kinder und Jugendliche die schönste Zeit im Jahr. Doch nicht jeder von Ihnen entspannt sich im Freibad oder fährt in Urlaub. Viele Schülerinnen und Schüler möchten sich etwas hinzuverdienen. Arbeitsminister Guntram Schneider sagte in Düsseldorf: „Es ist zu begrüßen, wenn Jugendliche schon früh in die Arbeitswelt hineinschnuppern, Berufsfelder kennenlernen und erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben sammeln. Die Schulferien sollen jedoch in erster Linie der Erholung dienen. Deshalb dürfen Ferienjobs die Möglichkeiten zur Regeneration nicht einschränken, die Gesundheit nicht belasten und die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen.“

Der Gesetzgeber habe deshalb enge Grenzen für Schülerjobs gesetzt, so der Minister weiter. Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind klare Regelungen festgelegt, die unbedingt im Interesse der jungen Leute beachtet und eingehalten werden müssen. Grundsätzlich besteht für Kinder und Jugendliche ein Arbeitsverbot, das jedoch für Kinder ab 13 und Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen enthält. Hier die wichtigsten Regeln:

  • Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen ganzjährig mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.
  • Ferienjobs dürfen Jugendliche erst ausüben, wenn sie 15 Jahre alt sind - jedoch mit Einschränkungen. Schülerinnen und Schüler dürfen an maximal 20 Tagen im Jahr, pro Woche höchstens an fünf Tagen jobben. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Nachts zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche im Gesundheitsdienst (Krankenhaus oder Altenheim) auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Jugendliche über 16 Jahre in der Gastronomie bis 22.00 Uhr.
  • Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
  • Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für die Jugendlichen fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.
  • Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
  • Der derzeit viel diskutierte Mindestlohn wird erst ab 2015 gelten, spielt also für Ferienjobs in diesem Jahr noch keine Rolle.

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