26.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Zu den Abgabeangelegenheiten gehören nicht nur Streitigkeiten über landesrechtliche Steuern, sondern seit dieser Entscheidung auch Streitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge.
Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dazu: „Erfreulich für den Berufsstand der Steuerberater ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich für eine weite Auslegung des Begriffs ‘Abgabeangelegenheiten‘ ausgesprochen hat. Damit hat das BVerwG in dieser Streitfrage jetzt höchstrichterlich für die notwendige Klarheit und damit für Rechtssicherheit gesorgt.“
Laut BVerwG stehe dieser Auslegung auch das Berufsbild des Steuerberaters nicht entgegen. Dieses sei keineswegs allein von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt, sondern darüber hinaus auch von Vertretungsbefugnissen im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess.
„Das BVerwG hat damit auch anerkannt, dass das Berufsbild des Steuerberaters eine umfassende Beratung vorsieht“, zeigte sich Dr. Riedlinger zufrieden. „Steuerberater werden schon lange von ihren Mandanten nicht nur im Steuerrecht, sondern auch auf dem Gebiet der so genannten vereinbaren Tätigkeiten als Berater in Anspruch genommen“, so Riedlinger.
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