05.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Für die Abgabe ihrer Steuererklärungen 2018 können sich Steuerpflichtige jetzt bis zum 31.07.2019 Zeit lassen; früher galt noch der 31.05. als letzter Abgabetermin. Haben Sie einen Steuerberater, der das für Sie macht, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28.02.2020; früher war es der 31.12. Die verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen gelten aber nicht uneingeschränkt. Was sich leider nicht ändert: Das Finanzamt kann weiterhin die Steuererklärung explizit auch früher anfordern.
Die neuen Fristen haben im wahrsten Sinne des Wortes ihren Preis. Gibt jemand seine Steuererklärung zu spät ab, dann muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Dies ist jetzt strenger. Denn das Finanzamt hat bei Abgabe der Steuererklärungen nach dem 28.02.2020 keinen Ermessenspielraum mehr. Das gilt auch, wenn das Finanzamt die Steuererklärung zu einem früheren Termin angefordert hat, und die Steuererklärung nicht innerhalb der geforderten Frist eingereicht wird.
Auch die Höhe des Verspätungszuschlags ändert sich. Er beträgt jetzt 0,25 Prozent der gegebenenfalls nachzuzahlenden Steuer. Mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Früher lag die Festsetzung des Verspätungszuschlags komplett im Ermessen des Finanzamts und durfte 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder 25.000 Euro nicht überschreiten.
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