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Steuerfalle Dienstwagen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

25.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Nicht selten werden Firmenwagen genutzt. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen und die Privatschatulle bleibt verschont.

Doch der Fiskus hält die Hand auf: So muss der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeuges grundsätzlich versteuert werden - gleichgültig, ob der Wagen dem Chef oder den Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dieser geldwerte Vorteil ist entweder anhand eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der so genannten 1-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft schaut der Fiskus noch genauer hin. In diesen Fällen muss die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges nämlich durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt sein. Das heißt: Keine Extrawurst für den Chef. Es müssen Bestimmungen zugrunde liegen, die auch unter fremden Dritten vereinbart worden wären, etwa für einen Geschäftsführer, der nicht am Unternehmen beteiligt ist. Fehlt es an einer derartigen Regelung bzw. werden die getroffenen Spielregeln nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird der Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens so behandelt, als wäre Gewinn an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschüttet worden. Dies führt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch bei dem Gesellschafter selbst zu steuerlichen Konsequenzen.

Wichtig ist, dass die getroffene Nutzungsvereinbarung für einen außenstehenden Dritten, wie etwa das Finanzamt, zweifelsfrei erkennen lässt, dass das Fahrzeug aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird. Dies stellte das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar. Steuerberater Dr. Markus Emmrich von Ebner Stolz Mönning Bachem weist darauf hin, dass die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung entweder durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer sowie ggf. der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kapitalgesellschaft oder durch eine zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt, anderenfalls unterstellt die Finanzverwaltung eine so genannte verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Höhe einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung bemisst sich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag berücksichtigt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzverwaltung im Einzelfall auch den pauschalen Ansatz der 1-Prozent-Regelung zulassen. Um diesen Betrag erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft. Und der Gesellschafter-Geschäftsführer? Er hat in einem solchen Fall den geldwerten Vorteil aus der Firmennutzung, der pauschal nach der 1-Prozent-Regelung bewertet wird, gleichfalls als Gewinnausschüttung zu versteuern.

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