09.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Nur wenn diese sog. Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist, mindert sich die Steuerlast durch Verluste, die insbesondere im Falle der Fremdfinanzierung der Immobilie in Kauf genommen werden, wenn nicht sogar beabsichtigt sind.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird ohne weiteres die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt. Jedoch liegt keine dauerhafte Vermietung vor, wenn die Immobilie innerhalb von fünf Jahren veräußert oder eigen genutzt wird. In diesen Fällen ist anhand der konkreten Umstände und der zu erwartenden Entwicklung zu prüfen, ob die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht werden kann.
Tritt der Erwerber einer Immobilie in einen bestehenden, befristeten und/oder eine Eigenbedarfsklausel enthaltenden Mietvertrag ein, ist laut Urteil des BFH vom 22.1.2013 (Az. IX R 13/12) eine etwaige beim vorherigen Vermieter bestehende Einkünfteerzielungsabsicht nicht dem Erwerber zuzurechnen. „Liegt aufgrund der Befristung oder der Wahrscheinlichkeit einer Eigenbedarfskündigung keine dauerhafte Vermietung vor, kommt man also nicht um eine konkrete Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht herum.“ erläutert Klaus Krink, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem. „Es ist dazu zu prognostizieren, ob innerhalb des Zeitraums der Mietvertragsübernahme bis zum voraussichtlichen Ende der Vermietung eher ein Gewinn oder ein Verlust zu erwarten ist.“ so Krink.
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