13.06.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Als der mecklenburg-schwerinsche Hof-Korbmacher Wilhelm Bartelmann 1882 für eine Kundin eine spezielle „Sitzgelegenheit für den Strand als Schutz vor Sonne und Wind“ aus Weiden und Rohr fertigte, schuf er ein Trend-Möbel, das bis heute an seiner Beliebtheit nichts eingebüßt hat: Heute bevölkern die von ihm geschaffenen „Strandkörbe“ die Sandstrände der ganzen Welt. Doch auch auf Gärten oder Terrassen sind die Korbgeflechte als bequemes Sitzmöbel mittlerweile anzutreffen. Wie mit allem gilt aber auch hier: Nicht jedem gefallen die doch etwas sperrigen Korbmöbel.
In Brandenburg wurden sie sogar zum Gegenstand eines erbitterten gerichtlichen Streits: Die Streithähne waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich die malerische Havel sehen – ein mit Sicherheit idyllischer Anblick. Doch als sein Nachbar auf seinem Balkon einen Strandkorb aufstellte, war es mit besagter Idylle schnell vorbei: Denn das neu aufgestellte Korbgeflecht versperrte dem Naturliebhaber den Blick auf den Fluss – zu groß und klobig war das Sitzmöbel. Doch auch eine Beschwerde bei den anderen Miteigentümern der Immobilie brachte keinen Erfolg. Die Eigentümerversammlung beschloss mehrheitlich, dass der Strandkorb den Gesamteindruck des Hauses nicht wesentlich verändere und daher bleiben dürfe. Der Strandkorb-Verächter wollte sich damit jedoch nicht abfinden und zog vor Gericht.
Dort konnte er erleichtert aufatmen, denn das Amtsgericht Potsdam gab dem Kläger recht: Ein Strandkorb sei kein balkontypisches Sitzmöbel. Diese dienen normalerweise der Nutzung am Strand, um Sonne und Wind vom Sitzenden abzuhalten. Auf einem Balkon in Brandenburg sei dieser Zweck nicht gegeben. Die Höhe des Korbmöbels beeinträchtige außerdem die Sicht des Klägers „ganz erheblich“. Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass der Strandkorb entfernt werden müsse.
Passen Sie also künftig auf, welche Sitzmöbel sie auf Ihren Balkon stellen … Es könnte schließlich sein, dass diese durch eine Nutzung auf dem Balkon zweckentfremdet werden – und wieder verkauft werden müssen.
Urteil: AG Potsdam, Urteil vom 01.03.2018, 31 C 34/17
Bild: casc (Pixabay, Pixabay License)
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