Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Streit um Kanal

11.05.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz.

Eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss gelöscht werden, sobald der ursprüngliche Grund für die Dienstbarkeit entfallen ist.

Die Verbandsgemeinde Vallendar muss einen vormals für die Abwasserbeseitigung genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares verlegt ist, beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Anzeige
Leitungsrechte von Versorgungsunternehmen

Rechtliche Grundlagen zur Grundstücks- und Wegenutzung
"Das Seminar kommt gut rüber, weil Bernd Belka nicht nur Theoretiker ist, sondern auch ein Mann der Praxis!"

Bernd Jürgen Müller,
EEG - Erdgas Erdöl GmbH in Berlin
Hier geht´s zum Seminar »

Die Eheleute waren 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer Grundstücksgrenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ die Verbandsgemeinde, die 1975 für die Abwasserentsorgung zuständig wurde, einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar die Beseitigung des durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten Kanals, was die Verbandsgemeinde ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Kläger zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange die persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Auf die Klage des Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte das Ehepaar erneut beim Verwaltungsgericht die Beseitigung des Kanals.

Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbandsgemeinde, so das Gericht, habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes gelte hier. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht für die Verbandsgemeinde unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die Verbandsgemeinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbandsgemeinde und könne von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen.

VG Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1446/08.KO

nach oben