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Stürmische Aussichten oder wider die Eitelkeit

09.07.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Anja Laß, HGV-aktuell-Redaktion.

Stellen Sie sich vor, draußen stürmt es. Ihr Nachbar öffnet nur kurz die Balkontür und schaut heraus – schwupps! ist sein Toupet davongeflogen. Das ist unangenehm genug – und ein neues Haarteil sehr teuer. Wird wenigstens seine Hausratsversicherung dafür aufkommen?

Ein Mieter sagte vor Gericht aus, er sei an jenem Abend mit seiner Frau in seiner Wohnung gewesen, als draußen der Sturm „Kyrill“ gewütet hat. Da es sich um ein recht heftiges Unwetter handelte, löste sich die auf dem Balkon befestigte Markise und drohte abzureißen.

In der Absicht diese wieder zu befestigen, hat der Mieter die Balkontür geöffnet und seinen Kopf aus der Tür gesteckt. Dabei wurde sein Haarteil erfasst und vom Winde verweht. Er hatte es zuvor gewaschen, weshalb es noch nicht auf seiner Kopfhaut fixiert war. Der Mieter meinte, es handle sich um ein Objekt der Wohnung, da ja der Balkon zu der Wohnung gehört, für das die Hausratsversicherung im Zuge des Verlustes aufzukommen habe, weshalb der Mieter/Kläger eine Summe von 3200,00 € verlangt. (Die Hausratsversicherung besteht zwischen dem Mieter und der Vermieterin für dessen Wohnung).

Das Gericht (AG München) hat die Klage des Mieters abgewiesen und ist der Auffassung, dass kein versichertes Ereignis vorläge, da der Versicherungsschutz für Sturmschäden nach den vereinbarten §§ 9 Nr. 2 Abs. 3 bzw. 11 Nr. 3 VHB 2000 nur innerhalb von Gebäuden bestünde.

In dem Moment, als der Mieter seinen Kopf aus der Balkontür steckte, befand sich das Corpus Delicti nicht mehr in der Wohnung – auch wenn sich der restliche Körper noch in der Wohnung befand.

Der Kläger streckte seinen Kopf zur Balkonzimmertür raus, obwohl er wusste, dass draußen ein Sturm tobte und sein Toupet noch nicht fest mit der Kopfhaut verklebt war. Für einen umsichtig handelnden Menschen wäre unter den gegebenen Umständen erkennbar und objektiv voraussehbar gewesen, dass das Haarteil unter Umständen weggeweht werden könnte.

Im Übrigen hätte der Kläger den Haarteilverlust sehr leicht verhindern können: Er hätte das Toupet, welches ja noch nicht verklebt war, ohne weiteres vor dem Herausstrecken des Kopfes abnehmen können – wäre da nicht die Eitelkeit.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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