09.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Anja Laß, HGV-aktuell-Redaktion.
Ein Mieter sagte vor Gericht aus, er sei an jenem Abend mit seiner Frau in seiner Wohnung gewesen, als draußen der Sturm „Kyrill“ gewütet hat. Da es sich um ein recht heftiges Unwetter handelte, löste sich die auf dem Balkon befestigte Markise und drohte abzureißen.
In der Absicht diese wieder zu befestigen, hat der Mieter die Balkontür geöffnet und seinen Kopf aus der Tür gesteckt. Dabei wurde sein Haarteil erfasst und vom Winde verweht. Er hatte es zuvor gewaschen, weshalb es noch nicht auf seiner Kopfhaut fixiert war. Der Mieter meinte, es handle sich um ein Objekt der Wohnung, da ja der Balkon zu der Wohnung gehört, für das die Hausratsversicherung im Zuge des Verlustes aufzukommen habe, weshalb der Mieter/Kläger eine Summe von 3200,00 € verlangt. (Die Hausratsversicherung besteht zwischen dem Mieter und der Vermieterin für dessen Wohnung).
Das Gericht (AG München) hat die Klage des Mieters abgewiesen und ist der Auffassung, dass kein versichertes Ereignis vorläge, da der Versicherungsschutz für Sturmschäden nach den vereinbarten §§ 9 Nr. 2 Abs. 3 bzw. 11 Nr. 3 VHB 2000 nur innerhalb von Gebäuden bestünde.
In dem Moment, als der Mieter seinen Kopf aus der Balkontür steckte, befand sich das Corpus Delicti nicht mehr in der Wohnung – auch wenn sich der restliche Körper noch in der Wohnung befand.
Der Kläger streckte seinen Kopf zur Balkonzimmertür raus, obwohl er wusste, dass draußen ein Sturm tobte und sein Toupet noch nicht fest mit der Kopfhaut verklebt war. Für einen umsichtig handelnden Menschen wäre unter den gegebenen Umständen erkennbar und objektiv voraussehbar gewesen, dass das Haarteil unter Umständen weggeweht werden könnte.
Im Übrigen hätte der Kläger den Haarteilverlust sehr leicht verhindern können: Er hätte das Toupet, welches ja noch nicht verklebt war, ohne weiteres vor dem Herausstrecken des Kopfes abnehmen können – wäre da nicht die Eitelkeit.
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