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Teilerfolg der EWE im Gaspreisstreit

28.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Entscheidungen des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in 5 Verfahren gegen die EWE über die Rückforderungsansprüche verschiedener Kläger entschieden. Dabei hat er zwar die Auffassung der Amts- und Landgerichte bestätigt, dass die Preiserhöhungen vom 1.4.2008 und 1.8.2008 für Gaslieferungen an Privat- und Geschäftskunden unwirksam waren. Zugleich hat er aber klargestellt, dass die Rückforderungsansprüche nicht auf der Basis der ab dem 01.04.2007 geltenden Arbeitspreise von 4,11 ct/kWh im Tarif EWE ErdgasClassic (Privatkunden) bzw. 3,81 ct/kWh im Tarif EWE ErdgasBusiness (Geschäftskunden) zuberechnen sind, sondern auf der Basis der bis zum 31.03.2007 geltenden höheren Preise (5 U 103/11, 5 U 101/11, 5 U 98/11, 5 U 97/11, 5 U 83/11).

Die Kläger, fünf Landwirte, verlangten die Rückzahlung von Entgelten für Gaslieferungen im Zeitraum vom 1.4.2008 bis 30.06.2009, soweit diese auf Gaspreiserhöhungen in diesem Zeitraum beruhten. Die EWE AG hatte sich bezüglich der Gaspreiserhöhungen auf die am 26.10.2006 in Kraft getretene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung (GasGVV) und deren Umsetzung in ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Die geänderten AGB galten für Neukunden ab1.1.2007 und für langjährige Vertragskunden ab 1.4.2007. Die bis zum 31.03.2007 geltenden Tarife für Privat- und Geschäftskunden hatte die EWE zum 1.4.2007 zunächst gesenkt und erst zum 1.8.2008 wieder erhöht.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Klagen auf der Grundlage des zum 1.4.2007 gesenkten "Arbeitspreises" stattgegeben. Die Berufungen der EWE vor dem Oberlandesgericht waren nur hinsichtlich der Höhe erfolgreich. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied:
Für die Preiserhöhungen am 1.4.2008 und 1.8.2008 fehle es an einer vertraglichen Grundlage. Die von der EWE ab dem 1.4.2007 verwendeten AGB seien wegen unklarer Formulierung der Preisanpassungsklausel unwirksam. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 14.7.2010 (VII ZR 246/08) festgestellt. Die Entscheidung des BGH habe zwar nur Privatkunden betroffen. Die darin enthaltenen Grundsätze seien aber auch auf Landwirte, Freiberufler und vergleichbare mittelständische Unternehmen zu übertragen. Eine Rechtsgrundlage ergebe sich auch nicht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung. Zwar lägen deren Voraussetzungen grundsätzlich vor. Die EWE könne sich aber nicht darauf berufen, dass die Kläger den Preiserhöhungen über längere Zeit nicht widersprochen hatten, sondern müsse sich insoweit an ein im Februar 2006 abgegebenes Gleichbehandlungs-versprechen" festhalten lassen.

Im Februar 2006 hatte sie nämlich ihre Kunden angeschrieben und u.a. mitgeteilt: "Sollte das Bundeskartellamt oder die höchstrichterliche Rechtsprechung EWE wegen überhöhter Preise zur Zurücknahme der Preiserhöhungen zwingen, so werden wir natürlich alle Kunden gleich behandeln - egal, ob sie Beschwerde eingereicht haben oder nicht." Zwar erscheine es dem Senat eindeutig, dass sich dieses Versprechen nur auf den Fall beziehe, dass wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Unbilligkeit der Preisfestsetzung "überhöhte" Preise festgestellt werden sollten, was nicht der Fall war. Von einem Kunden, der weder über juristische Spezialkenntnisse verfüge noch in die Entscheidungsprozesse der Gremien der EWE eingebunden gewesen sei, habe seinerzeit aber nicht erwartet werden können, dass er feinsinnig zwischen der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung wegen überhöhter Preise einerseits und wegen Unklarheit der Preisanpassungsklausel andererseits unterscheidet.

Zur Höhe hat der Senat abweichend von der bisherigen Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte festgestellt, dass Basis für das Rückzahlungsverlangen der Kläger die letzten vor Inkrafttreten der unwirksamen Preisanpassungsklausel wirksam zustande gekommenen Arbeitspreise sind. Dies waren die ab 01.11.2006 gelten Arbeitspreise von 4,51 ct/kWh im Tarif Sondervereinbarung S I und 4,21 ct/kWh im Tarif Sondervereinbarung S II. Vertragliche Grundlage für die Preisänderungen ab 01.04.2007 seien hingegen die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden neuen AGB gewesen, die wegen ihrer Unwirksamkeit einer Berechnung nicht zugrunde gelegt werden können.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Kunden zwar rd. 50 % mehr als nach dem "Scherf-Vorschlag" zusteht, aber weniger als die Gerichte im Bezirk bisher zugesprochen haben.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg
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