25.01.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts wurde auf der Homepage zusammen mit dem expliziten Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage – zumindest derzeit – nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu leiten. Hierzu seien die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht geschaffen. Nach §52a FGO können Beteiligte dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Eine solche Rechtsverordnung existierte für den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht.
Im August 2015 sandte der Kläger eine E-Mail an das Finanzgericht. Die notwendiger E-Mail-Adresse (poststelle@fg.justiz.saarland.de) entnahm er der Internetseite des Gerichts. Im Anhang dieser E-Mail befanden sich mehrere Bilddateien im jpg-Format, wovon eine die vom Kläger unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid enthielt. Der E-Mail-Anhang, welcher zusammen mit der E-Mail auf dem E-Mailserver des Finanzgerichts einging, wurde am Folgetag in der Geschäftsstelle des Finanzgerichts ausgedruckt.
Der Kläger beantragte die Zulassung seiner Klage mit der Begründung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei, da das Gericht im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebene Klage erhalten habe. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt. Die E-Mail-Adresse sei ihm von der Staatskanzlei mitgeteilt worden, so dass er davon ausgegangen sei, diese auch verwenden zu können.
Das Finanzgericht kam zu der Überzeugung, dass die Klage form- und fristgerecht eingereicht wurde. Der per E-Mail übermittelte Schriftsatz des Klägers aus August 2015, welcher von der Geschäftsstelle des Gerichts am Folgetag ausgedruckt wurde, genügte dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO und hat die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO gewahrt.
Allerdings hob das Gericht hervor, dass erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs am Folgetag und nicht schon der Eingang der E-Mail eine formwirksame Klageerhebung bewirkten. Zu beachten sei zudem, dass anders als beim Telefax, bei dem der Übermittler davon ausgehen kann, dass die körperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der Übermittlung dem Gericht auch tatsächlich vorliegt, der Absender bei der E-Mail-Übermittlung das Risiko dafür trägt, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird.
Quelle: Finanzgericht Saarland, Urteil vom 9.10.2015, Az. 2 K 1323/15
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