01.12.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau rund 140 Pelzmäntel für etwa 90.000 Euro verkauft, die angeblich aus einer Sammlung ihrer verstorbenen Schwiegermutter stammten. Allerdings waren die Mäntel unterschiedlicher Konfektionsgröße, Pelzart oder Marke, so dass kein eindeutiges Sammelthema erkennbar war. Der BFH stufte daher den Verkauf als unternehmerische Tätigkeit ein. Ein weiteres Kriterium, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sind laut BFH auch Maßnahmen, die aktiv zur Vermarktung beitragen.
Mit diesem Urteil wird einmal mehr bestätigt, dass Online-Verkäufer sehr genau hinschauen sollten, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, denn das Bundeszentralamt für Steuer spürt mit einer speziellen Suchmaschine über alle Verkaufsportale hinweg Steuersünder schnell auf – mit teilweise harten Folgen für die Betroffenen.
Wer gelegentlich etwas verkauft, beispielweise nach der Entrümpelung des Kellers, hat nichts zu befürchten, allerdings darf die 600-Euro-Grenze pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Anders sieht es beim gezielten Ankauf von Gegenständen aus, die gleich wieder weiterverkauft werden, denn hier greift die Steuerpflicht. Dies gilt auch für unliebsame Geschenke, die direkt nach Erhalt weiterverkauft werden. Wer jedoch eine Jahresfrist abwartet, kann diese steuerfrei abgeben.
Wer öfter und regelmäßig auf elektronischen Plattformen verkauft, sollte seinen Berater ansprechen, um nicht Händler wider Willen zu werden.
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