07.11.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So erging es einem Mieter in der Nähe von Düsseldorf. Dieser klagte vor dem Amtsgericht, dass er sich durch den Geräuschpegel der unter ihm liegenden Nachbarrollläden belästigt fühle. Er pochte darauf, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Nachtruhe bestehe und in dieser Zeit kein lärmender Sichtschutz verwendet werden dürfe. Der Familienmensch sorgte sich hierbei um das Wohlergehen seines Sprösslings, denn der kleine Mann fühlte sich in seinem Schlaf gestört.
Rechtliche Grundlagen zur Grundstücks- und Wegenutzung
Nichtsdestotrotz entschied das Amtsgericht Düsseldorf, dass die beklagte Geräuschmacherin weiterhin ihre Rollläden nutzen dürfe. Der Gebrauch einer Jalousie sei normal und gehöre zur üblichen Nutzung einer Wohnung dazu. Es liege in der Natur der Sache, Rollläden zur Schlafenszeit zu verwenden und eine bestimmte Bettzeit könne der Beklagten nicht vorgeschrieben werden.
Natürlich sei es weniger schön, dass ein Kind oder mehrere Personen in ihrem Schlaf gestört würden. Aber die Beeinträchtigung durch die Nutzung der Rollläden sei objektiv so geringfügig, dass das Geräusch für die kurze Zeit auszuhalten sei.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2010 - 55 C 7723/10
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