17.08.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Firma. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das "mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht", sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): "Private Besuche im Büro, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert."
Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Wenn sie Sport treiben, steht das private Interesse im Vordergrund.
Wie lassen sich private und dienstliche Belange voneinander abgrenzen? Hilfreich ist es auf jeden Fall, den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel durch eine E-Mail.
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