17.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Eine vertragliche Regelung, die die Bemessung der variablen Vergütung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer auch im Folgejahr weiter für das Unternehmen tätig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.
Dies entschied das Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit seinem Urteil vom 14.11.2012,
Im vorliegenden Fall errechnete sich das Gehalt aus 60 % Festbezügen und einer variablen Vergütung (Tantieme) von 40 % der Gesamtbezüge bzw. des Zieleinkommens. Die jeweiligen Gesamtbezüge bzw. Zieleinkommen und die konkrete Höhe des variablen Teils werden seitens des Arbeitgebers grundsätzlich jährlich für ein Geschäftsjahr (01. Juli des Jahres – 30. Juni des Folgejahres) neu festgelegt. Der Arbeitgeber muss sich bei der Ermessensausübung an bestimmten festgelegten Kriterien orientieren (Inhalt der Aufgabe und dem damit verbundenen Verantwortungsbereich; Größen aus dem Vorjahr bzgl. individueller Leistung, dem Erfolg des Unternehmens und der Unternehmenseinheit).
Die konkrete variable Vergütung wird dann anhand von 4 vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Kriterien errechnet:
Es ist im Vertrag die Erwartung formuliert, dass der Arbeitnehmer auch im Folgejahr vollständig weiter erfolgreich für das Unternehmen tätig ist. Die genauen Kriterien der Zielvereinbarung sind ausführlich in einem Handbuch geregelt. Weder das Verhältnis der verschiedenen Faktoren zueinander noch die Höhe des zu verteilenden Gesamtbetrages sind festgelegt.
Das Urteil des BAG ist hilfreich, denn damit steht fest, dass – jedenfalls bei Festlegung der Berechnungsfaktoren - grundsätzlich variable Gehaltsbestandteile im Ermessen des Arbeitgebers liegen können. Jedoch zeigt das Urteil einmal mehr, dass die Faktoren, an Hand derer sich dann ein variabler Vergütungsbestandteil bemisst, absolut nachvollziehbar und transparent festgehalten sein müssen, bevor die Bewertungsperiode beginnt, des Weiteren sollten hier akribisch alle für die Bewertung erforderlichen Informationen gesammelt und dokumentiert werden, damit ggf. in einem Prozess substantiiert vorgetragen werden kann.
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