20.05.2022 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei Bestellungen über Katalog, Flyer oder Internet gilt nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 und § 4 Abs. 1 EGBGB, dass ein Händler Verbrauchern „gegebenenfalls“ Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vor Abgabe von deren Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss.
Das aktuelle Urteil des EuGH klärt die lange offene Frage (Urt. v. 05.05.2022, Rs. C-179/21), ob der Händler über Herstellergarantien immer informieren muss, also z.B. auch dann, wenn die Herstellergarantie nur existiert, aber nicht erwähnt wird.
Bislang entschieden die deutschen Gerichte nahezu einhellig, dass ein Händler jedenfalls dann bestimmte Angaben zu einer Garantie machen muss, wenn er für das von ihm angebotene Produkt wirbt. Dies schloss auch bloße Erwähnungen einer Garantie im Angebot ein.
Was ist aber z.B. in Katalogen etwa mit 20 unterschiedlichen Kameramodellen oder sonstiger Elektronik? Müssen hier in einem Wust von Papier alle Garantieerklärungen abgedruckt werden, auch wenn das Wort „Garantie“ nicht einmal fällt?
Wie sieht es aus, wenn ein Händler etwa im Angebot eines Schweizer Taschenmessers bei Amazon in den technischen Detailangaben auf ein Informationsblatt beim Hersteller verlinkt und dort ist eine Garantie erwähnt? Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH entschied dazu nun, dass eine Angabepflicht nur dann besteht, wenn ein Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran habe. Die Richter hatten Verständnis für die Nöte des Handels bei einer immer geltenden Informationspflicht, der dann alle Garantieerklärungen ständig hätte sammeln und aktualisieren müssen.
Das Gesetz verlangt in § 479 BGB grundsätzlich, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Zudem muss eine Werbung mit Garantien
Der unterstrichene Teil ist neu. Sie müssen also Ihre Erklärungen ergänzen.
Neu ist nach § 479 Abs. 2 BGB auch
(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Bislang musste man nur auf Anforderung des Verbrauchers die Erklärung bereitstellen. Jetzt muss sie immer und zwar spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung zur Verfügung gestellt werden. Zum dauerhaften Datenträger zählen neben gedruckten Unterlagen auch E-Mails und Anhänge, nicht aber nur Links auf Webseiten.
Das Urteil ist zu begrüßen, da endlich deutlich wird, dass allein das Bestehen einer Herstellergarantie nicht ausreicht, um weitere Informationspflichten des Händlers auszulösen. Kataloge wären damit tot gewesen. Aber auch die Aktualisierungspflichten hätten dem Handel zugesetzt.
Händler sollten dennoch ihre Angaben prüfen und insbesondere nach den neuen Bestimmungen ergänzen. Dort wo Angaben gemacht werden, dürften meist die Kriterien auch zutreffen, die Informationspflichten auslösen.
Bild: Pavel Danilyuk (Pexels, Pexels Lizenz)
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