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Verjährung von Mieteransprüchen

06.12.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Mieterbund.

Am 31.12. verjähren tausende von Mieteransprüchen. Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) beträgt die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat.

Das bedeutet: Rückzahlungsanforderungen des Mieters wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2013 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2016.

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Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter im Zweifel zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. So wird beispielsweise nach Darstellung des Mieterbundes gerechnet:

Ende des Mietverhältnisses 31. Oktober 2012
Rückzahlungsansprüche 6 Monate später fällig 30. April 2013
Verjährungsbeginn Ende des Jahres 31. Dezember 2013
Verjährung des Mieteranspruchs 31. Dezember 2016

6 Monate Verjährung:

Hat der Mieter zu Unrecht aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel beim Auszug Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt bzw. bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Keine Verjährung:

Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung können dagegen während der Mietzeit nicht verjähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 104/09) entschieden.



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