23.05.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG.
Im entschiedenen Fall ging es um einen größeren Mietkomplex mit einer Tiefgarage. Die Mieter einer Wohnung wollten in ihrer Garage eine Ladestation einrichten und eine bestimmte Firma damit beauftragen. Der Vermieter war nicht bereit, dies sofort zu gestatten, da er abwarten wollte, welche weiteren Mietparteien ebenfalls eine Ladestation wünschten. Bei mehr als zehn Ladestationen hätte dies nämlich nur durch die Stadtwerke realisiert werden können. Die Mieter wollten jedoch nicht länger warten und verklagten den Vermieter.
Laut dem Urteil kann jede Mietpartei verlangen, dass ihr eine derzeit technisch mögliche Ladestation gestattet wird. Sie müssen nicht warten, bis sich auch die übrigen Mieterinnen und Mieter entschieden haben und eine einheitliche Lösung für den gesamten Mietkomplex gefunden ist. Wie die Wüstenrot Bausparkasse hierzu mitteilt, wäre der Fall differenziert zu betrachten, wenn es sich um eine Wohnanlage handelt, die in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt ist. Zwar kann auch hier jede Eigentümer- und Mieterpartei verlangen, dass Ladestationen eingerichtet werden. Soweit dies jedoch eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums erfordert, müsste die Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung beschließen, auf welche Weise dies erfolgt.
Bild: Mike (Pexels, Pexels Lizenz)
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