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Verschärfte Kontrolle bei der steuerfreien Geldanlage

27.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vom Fiskus fließen Zinsen brutto aufs Konto. Diese steuerfreie Auszahlung wird künftig genau überprüft.

Anleger können ihre Kapitaleinnahmen mit einer Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung brutto für netto einstreichen, wenn sie aufgrund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer zahlen. Sofern dieser Vordruck der Bank eingereicht wird, fällt unabhängig von der Höhe der Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Das wird künftig allerdings kontrolliert. Denn nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sollen die Banken dem Fiskus automatisch mitteilen, was sie aufgrund der Bescheinigung brutto ausbezahlt haben. Damit fallen Sparer auf, die bei ihren Angaben geschummelt haben. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Diese weniger bekannte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung gibt es auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt über das Formular NV 1A. Hierauf muss der Anleger seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auflisten. Das lohnt sich, denn mit dem herkömmlichen Freistellungsauftrag bleiben nur Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro pro Jahr ohne Abgaben. „Über den Antrag erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief in der Regel gleich für drei Jahre“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Den gibt es, wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen inklusive der Kapitaleinnahmen maximal 8.841 Euro beträgt und bei Ehegatten das Doppelte. Die Bescheinigung kommt beispielsweise für Kinder in Betracht, denen Eltern Sparguthaben oder Wertpapiere verschenkt haben. „Durch den Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro pro Sprössling und pro Elternteil kann der Vermögenstransfer meist steuerfrei erfolgen“, sagt die Expertin.

Die NV-Bescheinigung ist seit 2009 noch lukrativer geworden, weil die Abgeltungsteuer auch Kursgewinne umfasst. Daher nutzen immer mehr Sparer die NV-Bescheinigung um bereits einen Abgeltungsteuereinbehalt an der Quelle zu vermeiden. Zwar wird weiterhin von der Bank zuviel einbehaltene Steuer beim Finanzamt später wieder erstattet. Doch diese Arbeit können sich Kinder und andere Anleger mit geringem Einkommen ersparen, indem sie sich ihre Erträge sofort ohne Abgeltungsteuer brutto auszahlen lassen. „Dann entfällt auch der lästige Umweg durch die Abgabe einer Steuererklärung“, rät Wänger.

Aufgrund der Zunahme von Anträgen auf eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung will der Fiskus die Inanspruchnahme künftig besser überwachen. Zwar erhalten Sparer auf Antrag weiterhin die Bescheinigung, sofern sie wegen ihres geringen Gesamteinkommens keine Einkommensteuer zu zahlen haben und die Bank behält unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer ein. Bislang wurde dies dem Finanzamt allerdings nicht gemeldet. Das ändert sich. Denn die Kreditinstitute müssen die Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinne mitteilen, die wegen dieser Bescheinigung ohne Abgeltungsteuer ausbezahlt werden. Hierdurch werden Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anlegers sowie das Geldhaus bekannt.

Dies ermöglicht es den Finanzämtern nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung der Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren. Zudem erleichtert es den Beamten, den Antrag auf eine neue Bescheinigung besser kontrollieren zu können. „Bis 2008 ließ sich das noch durch einen Kontenabruf prüfen, der darf aber jetzt hierfür nicht mehr verwendet werden“, so die Steuerberaterin.

Das Finanzamt stellt die Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren aus, anschließend muss sie vom Anleger erneut beantragt werden. Verbessern sich später die Einkommensverhältnisse, müssen Sparer den ausgestellten Bescheid wieder von ihrer Bank zurückfordern und ans Finanzamt schicken. „Wer hier schummelt, setzt sich schnell dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus“, warnt die Expertin. Besonders Rentner rutschen durch die seit 2005 geänderten Regeln öfters in die Steuerpflicht. Diese Ruheständler waren zuvor neben den Kindern die Hauptantragsteller für die Bescheinigung. Nunmehr kommen über die neue Kontrolle Sparer hinzu, die mehr Kapitalerträge kassieren, als sie bisher offiziell angegeben haben.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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