16.04.2013 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Gericht wies darauf hin, dass nach dem Inhalt der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart sei. Unter Veräußerung falle nicht nur der Verkauf, sondern jede rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums, mithin auch eine Schenkung. Etwas anderes gelte nur, wenn ausdrücklich in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom Verkauf die Rede sei, denn dies setze Entgeltlichkeit voraus. Also war die Verwalterzustimmung beizubringen (Kammergericht, Beschluss vom 24.05.12, MZM 2013, 239 ff).
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