28.07.2022 — Sarah Hofmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer erhält eigentlich die Mietkaution, wenn ein Mieter verstirbt? Die Antwort, mit der alle gerechnet hätten, ist natürlich: die Erben.
Das stimmt auch in den meisten Fällen, aber das deutsche Mietrecht wäre nicht das deutsche Mietrecht, wenn es nicht auch hier die eine oder andere Ausnahme geben würde. So wäre es einem Vermieter zum Beispiel möglich, die Kaution einzubehalten, wenn es durch die verstorbene Mietpartei zu einem nicht vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung gekommen ist.
Auswirkungen auf das Mietverhältnis, Mietzahlungen und das Mietobjekt
Nachdem ein Mieter in seiner Berliner Wohnung verstorben war und der Leichnam erst nach einigen Tagen entdeckt wurde, behielt die Eigentümerin die Kaution in Höhe von 2000 € ein. Sie begründete dies damit, dass durch das verspätete Auffinden des Leichnams hohe Reinigungskosten angefallen waren und sogar neues Laminat verlegt werden musste. Die Eigentümerin nutzte die Kaution also, um eine Reinigungsfirma und Handwerker zu bezahlen. So konnte die Wohnung trotz der traurigen Geschehnisse bald erneut vermietet werden.
Die Erben sahen sich im Unrecht und beharrten darauf, die Kaution ausgezahlt zu bekommen. Schließlich konnte sich der Tote nicht aussuchen, wie, wo und unter welchen Umständen er von dieser Welt gehen würde.
Außerdem waren sie nicht tatenlos geblieben: Sie hatten bereits einen Tatortreiniger beauftragt, um die Wohnung in Ordnung zu bringen. Der Eigentümerin reichte dies allerdings nicht aus.
Sie beschrieb einen strengen Geruch, Flecken im Schlafzimmer sowie Fliegen und Maden in der Wohnung, die erst durch die professionelle Reinigung beseitigt werden konnten.
In diesem Fall entschieden die Richter, dass das Versterben des Mieters und die Folgen, die dies mit sich brachte, zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung gehörten.
Ein Glück für die Erben!
Im Urteil hieß es weiter, dass die Erben einen Anspruch auf die vom Verstorbenen geleistete Mietsicherheit haben. Außerdem hatte zwischen den Erben und der Eigentümerin eine Wohnungsübergabe stattgefunden. Auf dem Wohnungsübergabeprotokoll war vermerkt, dass die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen Zustand“ übergeben wurde. Dies spricht nicht dafür, dass der Zustand der Wohnung tatsächlich so dramatisch war, wie von der Eigentümerin beschrieben.
Die Entscheidung des Gerichts leuchtet insofern ein, dass das Sterben ein Vorgang ist, den man in den meisten Fällen tatsächlich nicht beeinflussen kann. Und auch ein schnelleres Auffinden nach seinem Ableben konnte der Verstorbene nicht mehr selbst veranlassen.
Die Eigentümerin blieb also auf den rund 2.400 € für zwei intensive Wohnungsreinigungen und den Kosten für das neue Laminat, die sich auf 1.150 € beliefen, sitzen. Bei einer Entscheidung des Gerichts zu ihren Gunsten, hätte die Kaution immerhin einen Teil der entstandenen Kosten abdecken können. So musste sie die Miete plus Zinsen zurückzahlen.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Aktenzeichen 15 C 59/20
Quellen und Hintergründe:
Bild: Kaboompics.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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