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Viele offene Rechnungen verjähren bald

13.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: BDE Inkasso Büro.

Der 31. Dezember – ein wichtiges Datum für das Forderungsmanagement, denn am 31. Dezember verjähren jedes Jahr mehrstellige Millionensummen an bisher nicht ausgeglichenen Rechnungen.

Ist man kein Unternehmer, Vermieter, Dienstleister etc. ist der 31. Dezember Silvester, das neue Jahr beginnt und somit ein Tag zum Feiern.

Für Gewerbetreibende ist der Jahreswechsel ein wichtiges Datum, und kann unter Umständen für viele mit einem unangenehmen Nachgeschmack verbunden sein. Denn wer sich nicht rechtzeitig um die Verjährungskontrolle und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung kümmert, kann unter Umständen sehr viel Geld verlieren. Jedes Jahr verjähren Forderungen in mehrstelligen Millionenbeträgen, welche nicht frühzeitig beigetrieben oder festgesetzt werden.

Die wichtigsten Verjährungsvorschriften werden, auch in vielen Unternehmen mit einer eigenen Abteilung für Forderungsmanagement, trotzdem nicht ausreichend erkannt und umgesetzt.

Für den größten Teil der Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährung § 195 BGB, diese beträgt drei Jahre und beginnt zum Ende eines jeden Jahres. Somit droht in diesem Jahr Rechnungen aus dem Jahr 2009 die Verjährung zum 31.12.2012.

Beispiel: Kaufvertrag vom 17.5.2009, Beginn der Verjährung am 31.12.2009. Somit würde sie in diesem Jahr, also am 31.12.2012 verjähren. Da wird es höchste Zeit, hier noch einmal nachzuhaken.

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Was viele nicht wissen, ist das auch durch eine schriftliche Mahnung die Verjährungsfrist nicht verlängert wird. Immer noch hält sich dieser weit verbreitete Irrglauben, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist beeinflussen kann. Die Verjährung kann verhindert werden durch Hemmung oder Neubeginn. Zu beachten ist, dass die Hemmung bereits mit Einreichung des Mahnantrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst Erfolgt.

Das bedeutet, das Mahnbescheide spätestens mit Datum vom 31.12. eines Jahres bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein muss.

Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere und auch längere Fristen gibt, sollte bei Bedenken immer Rat von einem Fachmann eingeholt werden.


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