13.03.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Sommer 2004 hielt neben reichlich Hitze auch einige Unwetter parat. Diese wiederum nerven in der Regel all jene, die im Garten oder auf dem Balkon gern die Sonne genießen würden – so sie denn zu sehen wäre. Wenn also statt Sonnenstrahlen Wassertropfen auf den Balkon treffen, ist das durchaus ein Ärgernis – was es jedoch nicht ist, ist eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der zum Balkon gehörenden Wohnung.
Vom Erwerb über die Verwaltung bis zur Veräußerung der Immobilie
Diese These vertrat jedoch eine Mieterin, die in den Monaten Juli, August und September des Jahres 2004 die Miete um jeweils 10 € gekürzt hatte, da an drei Stellen zwischen Balkonrand und der dort angebrachten Regenrinne Wasser auf ihren Balkon tropfe.
Das Amtsgericht Münster spielte bei dem Versuch, sich den Sommerregen mit der Einsparung von 30€ zu versüßen, in seinem Urteil vom 21.12.2005 (59 C 2601/05) nicht mit: Die Tauglichkeit der gemieteten Wohnung sei nur unerheblich gemindert und die Wohnung uneingeschränkt nutzbar – auch wenn bestimmte Teile des Balkons bei Regenwetter nass würden. Auch dass es sich bei diesen Teilen gerade um die Standorte der Balkonpflanzen handelte, die dementsprechend einer zu starken Bewässerung ausgesetzt waren, brachte das Gericht nicht von dieser Einschätzung ab. Das wies stattdessen – wer hätte das ahnen können – auf die Möglichkeit hin, der Überwässerung durch das Verrücken der Blumenkästen beizukommen.
So wurde die Mieterin zu einer Nachzahlung der 30 € nebst Zinsen verurteilt. Nicht bekannt ist, ob die Balkonpflanzen die zu starke Bewässerung überstanden haben, oder der rettende Einfall ihrer Versetzung zu spät gekommen war.
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