24.07.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Rechtlich umstritten ist, wie Gebühren zu behandeln sind, die vom Arbeitgeber für die Kontoführung an den Finanzdienstleister zu entrichten sind. Derzeit nicht abschließend geklärt ist, ob diese Zahlungen dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung haben sich bislang diesbezüglich positioniert.
Nach Auffassung einiger Finanzämter sind die Kreditkartengebühren dem Arbeitgeber zuzurechnen. Kann dieser Auffassung gefolgt werden, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, sind die Kreditkartengebühren dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Wird eine Jahresgebühr in Rechnung gestellt, fließt die Gebühr dem Arbeitnehmer im Monat der Zahlung durch den Arbeitgeber zu. Werden dem Arbeitgeber monatliche Gebühren in Rechnung gestellt und ist die Sachbezugsfreigrenze durch die Einzahlung des Arbeitgebers in Höhe von 44 Euro zusammen mit den monatlichen Kreditkartengebühren dauerhaft überschritten, ist die Steuerfreiheit entsprechend hinfällig.
Wenn im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist, ist zu klären, wem die nachzuentrichtenden Steuerabzugsbeträge zuzurechnen sind.
Grundsätzlich sind im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nachzuentrichtende Steuerabzugsbeträge dem Arbeitnehmer zuzurechnen und vom Arbeitgeber entsprechend weiterzubelasten. In der betrieblichen Praxis wird es den betroffenen Arbeitnehmern sicherlich nur schwerlich zu vermitteln sein, die steuer- und abgabenrechtlichen Konsequenzen aufgrund der veränderten steuerlichen Einschätzung zu tragen.
Wenn der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge übernimmt und nicht an seine Arbeitnehmer weiterbelastet, handelt es sich um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil. der ebenfalls der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Wie an dieser Fallstudie deutlich wird, kann die sog. Nettolohnoptimierung schnell zum steuerlichen Bumerang werden.
Fortsetzung folgt in Ausgabe 31/2019!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: rawpixel.com (Pexels, Pexels Lizenz)
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