01.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
Staus, Zugverspätungen oder witterungsbedingte Einschränkungen stressen regelmäßig Arbeitnehmer, Angestellte wie auch Arbeitgeber. „Das pünktliche Erscheinen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Mitarbeiter: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko“, betont Anwältin Nier.
Verkehrsbehinderungen, Wind und Wetter müssen also beim Weg zur Arbeit eingeplant werden. Daher sollte man sich regelmäßig über die aktuelle Verkehrs- und Wetterlage informieren sowie zusätzliche Zeit einplanen. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn gravierende Wetterumschwünge oder akute Verkehrsbehinderungen praktisch unvorhergesehen und plötzlich eintreten.
„Eine Kündigung müssen Mitarbeiter bei einmaliger Verspätung sicher nicht gleich befürchten. Allerdings kann eine Abmahnung etwa dann in Betracht kommen, wenn man sich nicht umgehend beim Arbeitgeber meldet bzw. einfach ohne Bescheid zu geben zu Hause bleibt“, weist Nier hin. Daher empfiehlt Nier, unbedingt den Arbeitgeber sofort über die Verspätung zu informieren und sich mit ihm über das weitere Vorgehen abzustimmen.
Beispielsweise kann der Arbeitgeber verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt wird – sogar noch am selben Tag. Dies spielt insbesondere in Betrieben und Unternehmen eine Rolle, wo Terminsachen etc. erledigt werden müssen. Kommt es zu Komplettausfällen, sind etwa Homeoffice oder aber Urlaubs-oder Freizeitausgleich denkbar. Dies muss aber konkret und vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart und abgestimmt sein und darf keinesfalls eigenmächtig von den Mitarbeitern selbst entschieden werden. Andernfalls drohen auch dann arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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