28.07.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Stiftung Warentest.
Mieter müssen für Bagatellschäden wie einen defekten Fenstergriff gar nicht zahlen, wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ganz fehlt oder sie unwirksam ist. Die Stiftung Warentest sagt, was Mieter bezahlen müssen und was nicht.
Der Vermieter darf nur für Kleinreparaturen an Gegenständen in der Wohnung wie Türgriffen oder Wasserhähnen Geld von Ihnen verlangen. Viele Gerichte sehen die Obergrenze bei 75 Euro pro Reparatur, auch 100 Euro können okay sein. Im Mietvertrag muss nicht nur die Einzelgrenze, sondern auch eine Höchstgrenze genannt sein. 8 Prozent der jährlichen Miete ohne Nebenkosten gelten weithin als angemessen. Fehlen die Grenzen im Vertrag, müssen Sie nichts zahlen.
Zeigen sich in Ihrer Wohnung Mängel, sollten Sie diese Ihrem Vermieter schriftlich anzeigen und ihn zur Mangelbeseitigung auffordern. Setzen Sie ihm eine Frist und drohen Sie ihm an, nach Fristablauf die Reparatur selbst in Auftrag zu geben. Tut er nichts, können Sie den Handwerker selbst beauftragen. Überschreitet die Rechnung die Grenze für Kleinreparaturen, dürfen Sie die Kosten mit der Miete verrechnen.
Die regelmäßige Wartung einer dem Vermieter gehörenden Therme durch einen Fachmann muss stets der Vermieter veranlassen. Die Kosten dafür trägt oft allerdings der Mieter. Vermieter können die Wartungskosten zum Beispiel in der Regel als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Als Mieter sollten Sie Ihre Rechte kennen – nicht nur, wenn es um Kleinreparaturen geht: Welche Klauseln im Mietvertrag sind verboten? Welche Betriebskosten darf der Vermieter umlegen?
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