16.06.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Stiftung Warentest.
Ein in einem freistehenden Einfamilienhaus lebendes Ehepaar in München muss es hinnehmen, dass die Kinder im Nachbarhaus musizieren, auch wenn die Instrumente laut zu hören sind. Seine Klage auf Unterlassung wies das Amtsgericht München ab (Az. 171 C 14312/16).
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Das Paar fühlte sich beeinträchtigt und trug vor, dass die Kinder auch während der Ruhezeiten spielten. Vor Ort stellte der zuständige Richter fest, dass das Tenorhorn, das Saxofon und vor allem das Schlagzeug auch bei geschlossenen Fenstern laut zu hören waren. Das Geräuschniveau hielt er aber nicht für unzumutbar. Gemäß Artikel 6 Grundgesetz stehe außerdem die gesunde Entwicklung junger Menschen unter besonderem Schutz.
Dem Lärmprotokoll der Kläger zufolge hatten die vier Kinder der beklagten Eltern in zwei Jahren nur wenige Male während der Ruhezeiten gespielt. Selbst wenn sie das in dieser Zeit nicht hätten tun dürfen, sei zu berücksichtigen, dass von Minderjährigen nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, wie Volljährige Regeln einzuhalten, argumentierte das Gericht.
Auch im Mehrfamilienhaus kann Schlagzeugspielen nicht generell verboten werden. Ebenfalls das Amtsgericht München entschied so in einem Streit zwischen zwei Wohnungseigentümern. Geklagt hatte eine Bewohnerin im zweiten Obergeschoss gegen die Eigentümer im Erdgeschoss. Deren Sohn, ein Berufsmusiker, hatte in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum regelmäßig Schlagzeug geübt. Das wollte die Nachbarin im zweiten Stock gerichtlich komplett untersagen lassen.
Das Gericht fand einen Mittelweg: Werktags darf der Sohn zwei Stunden trommeln, an Sonn- und Feiertagen eine Stunde. Die Zeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr früh gelten als Ruhezeiten, in denen das Schlagzeugspielen verboten ist (Az. 484 C 14424/16 WEG).
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