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Wartungskosten für Rauchmelder sind sonstige Betriebskosten

13.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Die Installation von Rauchmeldern in Wohnräumen wird von Fachleuten schon seit langem als Vorsichtsmaßnahme empfohlen. Wenn ein Feuer ausbricht, dann kann nämlich ein frühzeitiges Warnsignal lebensrettend sein.

Doch solche Rauchmelder müssen regelmäßig überprüft werden, damit man sich auf sie verlassen kann. Der Eigentümer einer Wohnung kann die Ausgaben dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Der Fall: Ein Eigentümer hatte in der von ihm vermieteten Wohnung neue Rauchmelder anbringen lassen. Einmal im Jahr sollten diese von einer darauf spezialisierten Firma überprüft und gewartet werden. Diese Ausgabe betrachtete der Eigentümer als Betriebskosten und forderte den Betrag von den Mietern ein. Die Betroffenen waren damit nicht einverstanden und verweigerten eine Bezahlung. Sie wiesen vor Gericht darauf hin, dass ihr Vertrag eine solche Umlage nicht vorsehe. Außerdem müsse man auch bedenken, ob nicht die Mieter selbst in der Lage seien, die regelmäßige Kontrolle der Geräte durchzuführen.

Das Urteil: Die Wartung eines Rauchmelders falle eindeutig unter den Posten "sonstige Betriebskosten" und sei damit auf die Mieter umlegbar, entschied das Amtsgericht Lübeck. Es handle sich hier um die "Überprüfung der Funktionsfähigkeit elektrischer Anlagen eines Mietobjekts". Im Rahmen des Gebots der Wirtschaftlichkeit sei es dem Eigentümer auch erlaubt, diese Arbeiten an externe Dritte zu vergeben. Weil den Vermieter in diesem Falle die Verkehrssicherungspflicht treffe, könne man es ihm auch nicht zumuten, auf die ordnungsgemäße Erledigung der Kontrolle durch die Mieter zu vertrauen.

Quelle: relaw.de
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